21.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil13.07.2012

Eingeschränkte Vermit­tel­barkeit stellt keinen Grund für Gewährung von Erwer­bs­min­de­rungsrente darKein Anspruch auf Rente wegen Erwer­bs­min­derung solange leichte körperliche Arbeiten zumutbar sind

Ein Bezieher von so genannten Hartz IV-Leistungen, der aufgrund von gesund­heit­lichen Einschränkungen vom Jobcenter für schwer oder nicht mehr vermittelbar gehalten wird, hat dennoch nicht automatisch Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwer­bs­min­derung. Solange einem Leistungs­be­zieher zumindest leichte körperliche Arbeiten zumutbar sind, besteht zumindest theoretische die Möglichkeit für das Finden eines neuen Arbeitsplatzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Der 1956 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte keine abgeschlossene Berufs­aus­bildung und in seinem Erwerbsleben verschiedenste Arbei­ter­tä­tig­keiten (Bausanierer, Wald- und Lagerarbeiter u.ä.) verrichtet, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeits­lo­sigkeit. Seit 2005 stand er im Bezug von Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV"). In Absprache mit dem Jobcenter, welches den Kläger aufgrund seiner gesund­heit­lichen Einschränkungen für wohl nicht mehr vermittelbar hielt, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit. Zur Begründung gab er Schädigungen an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an.

Weiteres Gutachten attestiert ein für leichte körperliche Tätigkeiten ausreichendes Leistungs­vermögen

Die Renten­ver­si­cherung lehnte nach Einholung eines Gutachtens die begehrte Rente ab. Das Sozialgericht Mainz bestätigte diese Entscheidung, nachdem sie ein weiteres Gutachten eingeholt hatte, welches dem Kläger trotz seiner orthopädischen Beschwerden ein für leichte körperliche Tätigkeiten ausreichendes Leistungs­vermögen attestierte. Der Kläger begründete sein Festhalten an der Klage auch damit, dass ihn in seinem Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch einstellen werde.

Leistungs­be­zieher ist zumindest leichte körperliche Arbeiten zumutbar

Der Kammer­vor­sitzende erläuterte, dass dies zwar durchaus der Fall sein könne, dieses Risiko aber nicht die Renten­ver­si­cherung trage, sondern die Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung. Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an, ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen könne. Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werde, könne von einer Verschlos­senheit des Arbeitsmarktes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwer­bs­bio­graphie des Klägers bestehe auch kein Berufsschutz.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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