21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil19.03.2010

Kein Anspruch auf Erwer­bs­min­de­rungsrente bei Übernahme von Beför­de­rungs­kosten durch Renten­ver­si­cherungVersicherung folgt Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“

Wer aus gesund­heit­lichen Gründen nur begrenzte Wegstrecken zurücklegen kann, erhält keine Rente wegen Erwer­bs­min­derung, soweit ihm ausreichende Mobili­täts­hilfen zugesichert worden sind. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall arbeitete ein 54-jähriger Elektro­in­sta­l­lateur als Service­techniker in der Firma seiner Ehefrau. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahre 2005 wurde der Mann aus dem Landkreis Bergstraße zunächst arbeitsunfähig, später arbeitslos. Im Jahre 2006 beantragte er Rente wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit. Gutachter bescheinigten ihm jedoch, dass er täglich 6 und mehr Stunden leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könne.

Renten­ver­si­cherung lehnt Antrag auf Rente wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit ab

Daraufhin lehnte die Deutsche Rentenversicherung Hessen den Antrag mit der Begründung ab, der Mann sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Vielmehr könne er als Telefonist, Büro- und Verwal­tungskraft sowie als Pförtner arbeiten. Der schwer­be­hinderte Mann klagte hierauf vor dem Sozialgericht. Aufgrund seiner eingeschränkten Wegefähigkeit könne er in Betracht kommende Arbeitsplätze nicht mit zumutbarem Aufwand erreichen.

Renten­ver­si­cherung sagt vorbehaltlos Übernahme der Taxikosten zu

Die Ermittlungen im sozial­ge­richt­lichen Verfahren ergaben, dass der Kläger weder öffentliche Verkehrsmittel benutzen, noch vier Mal täglich mehr als 500 m laufen könne. Die Renten­ver­si­cherung sagte dem Kläger daraufhin vorbehaltlos die Übernahme der Taxikosten bzw. die Kosten für die Fahrt mit einem Fahrzeug durch Dritte zu, damit dieser Vorstel­lungs­ge­spräche wahrnehmen und einen etwaigen Arbeitsplatz erreichen könne. Soweit ein Arbeits­ver­hältnis nach Ablauf der Probezeit fortbestehe, würde sie an Stelle dieser Beför­de­rungs­kosten Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gewähren und die Kosten für die behin­de­rungs­be­dingte Zusatz­ausstattung übernehmen.

Rente wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit aufgrund ausreichender Mobili­täts­hilfen unmöglich

Aufgrund dieser Bewilligung bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwer­bs­min­derung – so die Richter beider Instanzen. Dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ folgend habe die Renten­ver­si­cherung dem Kläger ausreichend Mobili­täts­hilfen angeboten. Finde der Kläger dennoch keinen Arbeitsplatz, ergebe sich allenfalls ein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Rente wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit scheide hingegen aus.

Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht

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