24.11.2024
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Dokument-Nr. 9027

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Sozialgericht Dortmund Urteil17.12.2009

SG Dortmund: 1 Euro-Jobber hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwer­bs­min­derungTatsächliche Arbeitsleistung im Rahmen des 1 Euro-Jobs bestätigt eigentlich mögliche Erwer­bs­fä­higkeit

Arbeits­ge­le­gen­heiten der Grund­si­che­rungs­träger – so genannte 1 Euro-Jobs – können der Gewährung von Rente wegen Erwer­bs­min­derung entgegenstehen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein 47jähriger Langzeit­a­r­beitsloser aus Hagen die Deutschen Renten­ver­si­cherung Westfalen auf Zahlung von Rente wegen Erwer­bs­min­derung. Zugleich übte der Mann auf Veranlassung der Arbeitsbehörde eine Tätigkeit als Hausmeis­ter­gehilfe aus.

Erwer­bs­fä­higkeit schließt volle Erwer­bs­min­derung aus

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein und sei damit nicht voll erwer­bs­ge­mindert. Die bei ihm vorliegende soziale Phobie, ein Alkohol­miss­brauch und eine depressive Störung hinderten ihn nicht, einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme und dem Umstand, dass der Kläger als Hausmeis­ter­gehilfe eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausübe. Zwar handele es sich bei der Arbeits­ge­le­genheit nicht um ein reguläres Arbeits­ver­hältnis. Gleichwohl bestätige die tatsächliche Arbeitsleistung im Rahmen des 1 Euro-Jobs die Erwer­bs­fä­higkeit des Klägers.

Quelle: ra-online, SG Dortmund

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