18.10.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil27.10.2015

Kein Arbeitsunfall bei Zusammenstoß mit Gabelstapler beim Gang zur RaucherpauseEinlegen einer Zigarettenpause ist privater Natur

Kommt es beim Gang zu einer Raucherpause zu einem Zusammenstoß mit einem Gabelstapler, so liegt kein Arbeitsunfall vor und es besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Denn das Einlegen einer Zigarettenpause ist dem privaten Bereich zuzuordnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Monteurin während ihrer Arbeitsschicht von einem Gabelstapler angefahren, wobei sie eine Quetschung des rechten Fußes erlitt. Zu dem Unfall kam es, weil die Monteurin 15 Minuten vor Beginn ihrer regulären Pause ihren Arbeitsplatz verließ und unaufmerksam den Fahrweg des Gabelstaplers betrat. In der Unfall­so­fort­meldung wurde angegeben, dass sich die Monteurin auf dem Weg zu einer Raucherpause befunden habe. Dem widersprach die Monteurin jedoch später. Sie gab an, auf dem Weg zur Toilette gewesen zu sein. Da der Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde, erhob die Monteurin Klage.

Gang zur Raucherpause unterfällt nicht der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Das Sozialgericht Karlsruhe entschied gegen die Klägerin. Zwar sei es richtig, so das Gericht, dass der Gang zur Toilette, um die Notdurft zu verrichten, von der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung erfasst sei. Denn der Versicherte sei durch die Anwesenheit im Betrieb gezwungen, seine Notdurft an diesem Ort zu verrichten. Bei der Notdurft handele es sich zudem in der Regel um eine unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss diene und somit im Interesse des Arbeitgebers liege. Anders sei dies bei einem Gang zur Raucherpause zu beurteilen. Das Einlegen einer Zigarettenpause sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Der Klägerin sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass sie sich auf dem Weg zur Toilette befand. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls habe daher nicht bewiesen werden können.

Kein Nachweis einer beabsichtigten Toilettenpause

Nach Ansicht des Sozialgerichts sei eher von einem Gang zur Zigarettenpause vor Beginn der regulären Pausenzeit auszugehen gewesen. Diese Annahme sei durch die Unfall­so­fort­meldung unterstützt worden. Zudem habe die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine Zigaret­ten­packung bei sich geführt. Zwar spreche dieser Umstand allein nicht dafür, dass die Klägerin auch eine Raucherpause habe einlegen wollen. Der zeitliche Ablauf habe aber dafür gesprochen. So habe die Klägerin ihren Arbeitsplatz verlassen, weil es zu einem Produk­ti­o­ns­s­tillstand gekommen war. Das Aufsuchen der Toilette hätte aber keinen nahtlosen zeitlichen Anschluss an die erst in 15 Minuten beginnenden reguläre Pause ermöglicht. Darüber hinaus habe der von der Klägerin eingeschlagene Weg die kürzeste Strecke zum nächsten Raucherbereich dargestellt.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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