21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil20.11.2018

SGB II: Einmalzahlung der privaten Unfall­ver­si­cherung ist als Einkommen anzurechnenPflicht des Leistungs­emp­fängers zur Erstattung überzahlter Beträge zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nicht zu beanstanden

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Einmalzahlung aus der privaten Unfall­ver­si­cherung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II und eine vom beklagten Jobcenter geltend gemachte Erstat­tungs­for­derung. Zwar habe ihr Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfall­ver­si­cherung erhalten. Diese Zahlung sei jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts zu berücksichtigen.

Einmalzahlung ist als Einkommen zu berücksichtigen

Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Die Einmalzahlung aus der privaten Unfall­ver­si­cherung des Ehemannes der Klägerin sei laut Gericht als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts zu berücksichtigen. Ausnah­me­tat­be­stände des § 11 a SGB II seien nicht erfüllt: Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II dar, denn sie sei nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht worden. Weil die Zahlung als (einmalige) Invali­di­täts­leistung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung erbracht worden sei, handele es sich auch nicht um eine Leistung, die dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt sei. Es handele es sich daher auch nicht um eine Entschädigung/Schmer­zens­geld­zahlung i.S.d. § 11 a Abs. 2 SGB II.

Zu berück­sich­ti­gendes Einkommen führt zum Wegfall des Leistungs­an­spruchs

Unter Berück­sich­tigung auch der anzurechnenden Beträge aus der Zahlung der privaten Unfall­ver­si­cherung sei - nachdem der überschießende Einkom­men­s­anteil des Ehemannes beim Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sei - deren Bedarf im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum gedeckt. Das zu berück­sich­tigende Einkommen habe zum Wegfall des Leistungs­an­spruchs geführt. Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages sei nicht zu beanstanden.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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