15.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss15.10.2015

Kindergeld kann auf Einkommen von Eltern mit SGB II-Bezug angerechnet werdenAnrechnung des Kindergeldes ist auch bei Kind mit eigenem Vermögen zulässig

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Kindergeld dem Elternteil als Einkommen zugerechnet wird, der Grund­sicherungs­leistungen bezieht. Dies gilt auch dann, wenn das Kind selbst über Vermögen verfügt und daher im Gegensatz zu seinen Eltern keinen Anspruch auf Grund­sicherungs­leistungen hat.

Dem Verfahren lag der Fall einer im Raum Hildesheim lebenden Familie zugrunde, in der die Eltern Grundsicherungsleistungen erhielten. Eines der Kinder jedoch hatte Vermögen und hatte daher keinen Anspruch auf Sozia­l­leis­tungen.

Eltern wehren sich gegen Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen

Das Jobcenter hatte das Kindergeld des nicht bedürftigen Kindes als Einkommen der bedürftigen Eltern gewertet, so dass diese einen reduzierten Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II hatten. Die Eltern wehrten sich gegen die Berück­sich­tigung des Kindergeldes bei ihrer Bedarfs­be­rechnung, weil das vermögende Kind das Kindergeld ihrer Ansicht nach für seinen Unterhalt selbst benötige.

Kindergeld kann bei Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes II der Eltern angerechnet werden

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen führte in seinem Urteil aus, dass das Kindergeld als Einkommen der bedürftigen Eltern zu werten ist. Sowohl das Kindergeld als auch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden der Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums dienen. Das Kindergeld könne daher bei der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes II der Eltern angerechnet werden. Dies gelte nicht nur dann, wenn das Kind ebenso wie seine Eltern bedürftig ist. Das Kindergeld mindere auch dann den Bedarf seiner Eltern, wenn das Kind vermögend sei und daher selbst keinen Anspruch auf Grund­si­che­rungs­leis­tungen hat. Dass im Unterhaltsrecht trotz Vermögen eines Kindes weiterhin Unterhalt von den Eltern an das Kind zu zahlen sei, habe keine Relevanz für die sozia­l­rechtliche Berechnung des zu gewährenden Existenz­mi­nimums. Im Sozialrecht verbleibe es bei der Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen der Eltern.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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