18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil12.05.2011

BVerwG: Kindergeld für Geschwister nicht als Einkommen anrechenbarKindergeld ist eine für das jeweilige Kind bestimmte Leistung und eine Anrechnung daher rechtswidrig

Das Kindergeld, das für die Geschwister eines untergebrachten Kindes gezahlt wird, darf nicht bei der Berechnung des jugend­hil­fe­recht­lichen Kostenbeitrags zum Einkommen der Eltern angerechnet werden. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nun mit Urteil entschieden.

Im vorliegenden Fall lebt der Kläger als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezieht er Kindergeld. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür zog der beklagte Rems-Murr-Kreis den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags heran (ab 1. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 275 Euro). Dabei legte er das Nettoeinkommen des Vaters von 1.800 Euro zugrunde und rechnete das Kindergeld für die Geschwister hinzu. 2006 waren dies monatlich 308 Euro. Der Kläger wandte sich insbesondere gegen die Berück­sich­tigung des Geschwis­ter­kin­der­geldes.

Kosten­bei­trags­be­scheid aufgehoben

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart ist dem gefolgt. Es hat der Klage stattgegeben und den Kosten­bei­trags­be­scheid aufgehoben. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim hat sich dieser Begründung nicht angeschlossen, aber die Berufung des beklagten Landkreises zurückgewiesen, weil ein Härtefall vorliege.

Heranziehung des Kindergeldes rechtswidrig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das Geschwis­ter­kin­dergeld nicht zum Einkommen des Klägers rechnen darf. Nach dem Jugend­hil­ferecht zählen Einkünfte aus staatlichen Leistungen nicht zum Einkommen, die einem "ausdrücklich genannten Zweck" dienen. Dies trifft für das Kindergeld zu. Nach den gesetzlichen Regelungen, namentlich im Einkom­men­steu­er­gesetz, dient das Kindergeld in erster Linie der Sicherung "des Existenz­mi­nimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung". Das Kindergeld ist danach eine für das jeweilige Kind bestimmte Leistung. Mit diesem Zweck ist es unvereinbar, wenn das für Geschwister gezahlte Kindergeld zur Leistung eines Kostenbeitrags zu Jugend­hil­fe­maß­nahmen für ein anderes Kind in Anspruch genommen wird. Dies würde zu einer indirekten Kosten­be­tei­ligung der Geschwister führen. Nur das für ein untergebrachtes Kind selbst gezahlte Kindergeld muss nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für die Jugend­hil­fe­kosten eingesetzt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11620

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI