25.11.2024
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Dokument-Nr. 9150

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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil16.12.2009

VGH Stuttgart: Kindergeld zählt zum Einkommen der ElternIm so genannten Härtefall darf von der Heranziehung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden

Das an die Eltern ausgezahlte Kindergeld zählt zu deren Einkommen im Sinne sozia­l­recht­licher Vorschriften. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Nach dem Achten Buch des Sozial­ge­setzbuchs (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe können die Eltern für bestimmte Maßnahmen der Jugendhilfe zu pauschalierten Kostenbeiträgen herangezogen werden. In den vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fällen waren solche Beiträge für die Kosten der Unterbringung von Kindern in vollstationären Jugend­hil­fe­maß­nahmen in einer Pflegefamilie bzw. in einem Heim erhoben worden. Die allein verdienenden Väter dieser Kinder wehrten sich gegen diese Kostenbeiträge. Sie wandten ein, dass ihre Belas­tungs­grenze unter Berück­sich­tigung der Unter­halts­ansprüche ihrer Ehefrauen und der weiteren, in ihrem Haushalt lebenden Kinder, der so genannten Geschwis­ter­kinder, überschritten sei. Vor allem gehe es nicht an, dass die Behörden ihnen das Kindergeld für alle Kinder als Einkommen anrechneten. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart gab den Klagen teilweise statt, weil das Kindergeld für die Geschwis­ter­kinder nicht zum Einkommen zähle.

Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen generell als Einkommen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat diese in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Frage dahingehend entschieden, dass Kindergeld unabhängig davon, für welches Kind es bezahlt wird Einkommen der Eltern darstellt. Das SGB VIII gehe nämlich grundsätzlich davon aus, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehörten. Eine Ausnahme sei nur dann zuzulassen, wenn eine staatliche Leistung einem ausdrücklich benannten Zweck diene. Eine solche ausdrückliche Zweckbestimmung des Kindergeldes lasse sich den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen jedoch nicht entnehmen.

Ausnah­me­re­gelung im Härtefall

Nach der Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg kann den Belangen der betroffenen Familien aber durch die gesetzliche Härte­fa­ll­re­gelung Rechnung getragen werden. Danach soll von der Heranziehung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich daraus eine besondere Härte ergäbe. Ein solcher Fall liege dann vor, wenn und soweit durch den Kostenbeitrag die Unter­halts­ansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden. In allen drei entschiedenen Fällen hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg diese Voraussetzung bejaht, denn bei Berück­sich­tigung des Kostenbeitrags könnten die Väter die Unter­halts­ansprüche ihrer übrigen Kinder nicht mehr voll erfüllen. Diese Prüfung könnten die Behörden anhand der in der Verwal­tung­s­praxis schon bisher angewandten Tabellen für die verschiedenen Unter­halts­pflichten vornehmen, die einerseits für das Jugend­hil­ferecht und andererseits in Gestalt der so genannte unter­halts­recht­lichen Leitlinien für das Familienrecht eingeführt sind; Härtefälle seien danach unkompliziert zu bewältigen.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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