Dokument-Nr. 15725
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- Anspruch auf Arbeitslosengeld für Zeiten der Kindererziehung – Kind darf drittes Lebensjahr noch nicht vollendet habenSozialgericht Speyer, Urteil07.03.2012, S 1 AL 31/11
- Keine Kürzung des Elterngeldes um 1 Monat wegen Erhalt von Mutterschaftsgeld an nur 1 TagHessisches Landessozialgericht, Urteil22.06.2010, L 6 EG 2/08
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.04.2013
Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen bei "Hartz IV" rechtmäßigElterngeld stellt Anreiz dar, eine Erwerbstätigkeit wegen Betreuung eines Kindes zu unterbrechen
Die Berücksichtigung von Elterngeld seit dem 1. Januar 2011 als ein die Leistung minderndes Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Dies entschied das Landessozialgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall wandten sich die Kläger mit ihrer Klage insbesondere gegen die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen, da damit der Sinn und Zweck dieser Leistung unterlaufen werde und es zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Beziehern von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende komme. Gefordert wurden monatlich um 300,00 Euro höhere Leistungen.
Elterngeld und Kindergeld dürfen angerechnet werden
Dem sind das Sozialgericht Koblenz und auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Das Elterngeld dürfe, wie auch das Kindergeld, abzüglich einer Versicherungspauschale, als Einkommen berücksichtigt werden. Dies entspreche dem ab dem 1. Januar 2011 geltenden Recht. Die Gesetzesbegründung habe die Anrechnung des Elterngeldes damit gerechtfertigt, dass die Bedürfnisse sowohl des Kindes als auch des betreuenden Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die Zusatzleistungen gedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde. Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld einen Anreiz schaffen wollen, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen. Dies sei Eltern, die Grundsicherungsleistungen bezögen, nicht möglich, so dass ihnen die Leistung auch nicht teilweise anrechnungsfrei belassen werden sollte. Diese Entscheidung ist aus Sicht des zuständigen Senats des Landessozialgerichts sachlich gerechtfertigt und die Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen hat, genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensprinzip.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2013
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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