21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.04.2013

Berück­sich­tigung des Elterngeldes als Einkommen bei "Hartz IV" rechtmäßigElterngeld stellt Anreiz dar, eine Erwer­b­s­tä­tigkeit wegen Betreuung eines Kindes zu unterbrechen

Die Berück­sich­tigung von Elterngeld seit dem 1. Januar 2011 als ein die Leistung minderndes Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") ist rechtmäßig und verfas­sungs­rechtlich nicht beanstanden. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht.

In dem zugrunde liegenden Fall wandten sich die Kläger mit ihrer Klage insbesondere gegen die Berück­sich­tigung des Elterngeldes als Einkommen, da damit der Sinn und Zweck dieser Leistung unterlaufen werde und es zu einer verfas­sungs­rechtlich nicht gerecht­fer­tigten Benachteiligung von Beziehern von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende komme. Gefordert wurden monatlich um 300,00 Euro höhere Leistungen.

Elterngeld und Kindergeld dürfen angerechnet werden

Dem sind das Sozialgericht Koblenz und auch das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Das Elterngeld dürfe, wie auch das Kindergeld, abzüglich einer Versicherungspauschale, als Einkommen berücksichtigt werden. Dies entspreche dem ab dem 1. Januar 2011 geltenden Recht. Die Geset­zes­be­gründung habe die Anrechnung des Elterngeldes damit gerechtfertigt, dass die Bedürfnisse sowohl des Kindes als auch des betreuenden Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die Zusatz­leis­tungen gedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde. Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld einen Anreiz schaffen wollen, eine Erwer­b­s­tä­tigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen. Dies sei Eltern, die Grund­si­che­rungs­leis­tungen bezögen, nicht möglich, so dass ihnen die Leistung auch nicht teilweise anrechnungsfrei belassen werden sollte. Diese Entscheidung ist aus Sicht des zuständigen Senats des Landes­so­zi­al­ge­richts sachlich gerechtfertigt und die Geset­ze­s­än­derung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechts­ver­hältnisse eingegriffen hat, genügt dem rechts­s­taat­lichen Vertrau­en­s­prinzip.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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