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Hessisches Landessozialgericht Urteil22.06.2010
Keine Kürzung des Elterngeldes um 1 Monat wegen Erhalt von Mutterschaftsgeld an nur 1 TagZur Frage, wenn die Zeiträume für Mutterschaftsgeld und Elterngeld sich überschneiden
Wenn eine Mutter im dritten Lebensmonat des Kindes Mutterschaftsgeld für lediglich einen Tag erhält, reduziert dies den Anspruch des Vaters auf Elterngeld nur anteilig. Dies hat das Landessozialgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall beantragte ein Mann aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate seines Kindes. Das Landesversorgungsamt gewährte ihm Elterngeld jedoch nur für 11 Monate. Die Mutter habe im dritten Monat nach der Geburt einen Tag Mutterschaftsgeld bezogen, weil das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kam. Der Vater erhob Klage mit der Begründung, dass ein Tag Mutterschaftsgeld seinen Elterngeldanspruch nicht um einen ganzen Monat verkürzen könne.
Verfassungskonforme Auslegung fordert anteilige Anrechnung
Die Darmstädter Richter gaben dem Vater Recht. Es sei zwar gesetzlich geregelt, dass Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird. Nicht bestimmt habe der Gesetzgeber hingegen, wie sich diese Anrechnung auswirkt, wenn Mutterschaftsgeld nur während eines Teils des entsprechenden Lebensmonats gewährt wird. Hierzu kann es kommen, wenn die Geburt vor dem errechneten Termin liegt und der Vater unmittelbar nach der Mutterschutzzeit Elterngeld beansprucht. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sei bei verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Elterngeldanspruch auch in diesen Fällen nur anteilig verbraucht wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2010
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online
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