21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil19.03.2012

Privatnutzung des Dienstwagens ist nicht auf Eltern­geldan­spruch anzurechnenGeldwerter Vorteil stellt kein Einkommen im Sinne des Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­ge­setzes dar

Wird nach der Geburt des Kindes und während des Bezuges von Elterngeld Einkommen in Form von geldwerten Vorteilen in Form einer Dienst­wa­gen­nutzung erzielt, ohne dass tatsächlich eine Erwer­b­s­tä­tigkeit ausgeübt wird, stellt dies kein Einkommen im Sinne des Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­ge­setzes dar und ist nicht auf den Eltern­geldan­spruch anzurechnen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der geldwerte Vorteil aus der Dienst­wa­gen­nutzung für private Zwecke in dem Zeitraum, in dem keine Erwer­b­s­tä­tigkeit ausgeübt werde, ist nach Auffassung des Sozialgerichts Stuttgart nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei eine Berück­sich­tigung angezeigt, wenn "die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit erzielt". Allein der tatsächliche Zufluss und damit die Erzielung von Einkommen genügten nicht, um dessen Anrechnung auf den Eltern­geldan­spruch zu begründen. Die Vorschrift verlange vielmehr zusätzlich, dass das erzielte Einkommen gerade aus einer Erwer­b­s­tä­tigkeit stamme, die der Eltern­geld­be­rechtigte im Bezugszeitraum ausgeübt habe.

Fortgewährung der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken beruht auf Entgegenkommen des Arbeitgebers

Auch die Geset­zes­be­gründung gehe erkennbar von dem Fall aus, dass der Eltern­geld­be­zieher seine Erwer­b­s­tä­tigkeit reduziert habe und hieraus Einkommen erziele. Im vorliegenden Fall bestehe eine solche Deckungs­gleichheit nicht. Das Entgelt bzw. die Gewährung geldwerter Vorteile sei hier nicht für denselben Zeitraum wie die Entgel­ter­satz­leistung gezahlt worden, weil gerade für diesen Zeitraum ein entsprechender Entgeltanspruch besteht. Vielmehr beruhe die Fortgewährung der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken in dem Zeitraum, in dem die Eltern­geld­be­rechtigte keine Erwer­b­s­tä­tigkeit ausgeübt hat, auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers. Es sei nicht ersichtlich, dass dies eine Vergütung für vergangene Arbeits­leis­tungen oder eine Vergütung für zukünftige Arbeits­leis­tungen darstellen solle.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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