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Dokument-Nr. 12613

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Bundesverfassungsgericht Urteil08.11.2011

BVerfG: Einkom­men­steu­e­r­er­stattung darf auf Arbeits­lo­sengeld II angerechnet werdenGrundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt

Die Anrechnung einer Steue­r­er­stattung auf Arbeits­lo­sengeld II-Leistungen ist verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Bei der Anrechnung handelt es sich um keinen Eingriff in das Grundrecht des Eigentums. Vielmehr wird der Anspruch auf Sozia­l­leis­tungen gemindert. Diese genießen aber keinen Eigentumsschutz.

Die Beschwer­de­führerin wendet sich gegen die Anrechnung einer Einkom­men­steu­er­stattung auf das Arbeits­lo­sengeld II. Ihre hiergegen erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg, weil eine nach Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkom­men­steu­e­r­er­stattung nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Die Beschwer­de­führerin sieht sich durch die angefochtenen Entscheidungen des Grund­si­che­rungs­trägers und der Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkom­men­steu­e­r­er­stattung führten.

BVerfG nimmt Verfas­sungs­be­schwerde nicht an

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere wird die Beschwer­de­führerin durch die Anrechnung der Einkom­men­steu­e­r­er­stattung auf eine steuer­fi­nan­zierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

Kein Eingriff in das Eigentumsrecht, Art. 14 Abs. 1 GG

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt nicht vor. Die Anrechnung vermindert nicht den als Eigentum geschützten Steue­r­er­stat­tungs­an­spruch der Beschwer­de­führerin, sondern führt zu einer Verringerung ihres Sozia­l­leis­tungs­an­spruchs. Sozia­l­rechtliche Ansprüche genießen jedoch nur dann grund­recht­lichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechts­po­si­tionen handelt, die nach Art eines Ausschließ­lich­keits­rechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenz­si­cherung dienen. Deshalb sind steuer­fi­nan­zierte Fürsor­ge­leis­tungen wie die Grundsicherung nicht als Eigentum geschützt.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm/pt)

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