Bundesverfassungsgericht Urteil08.11.2011
BVerfG: Einkommensteuererstattung darf auf Arbeitslosengeld II angerechnet werdenGrundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt
Die Anrechnung einer Steuererstattung auf Arbeitslosengeld II-Leistungen ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Bei der Anrechnung handelt es sich um keinen Eingriff in das Grundrecht des Eigentums. Vielmehr wird der Anspruch auf Sozialleistungen gemindert. Diese genießen aber keinen Eigentumsschutz.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anrechnung einer Einkommensteuerstattung auf das Arbeitslosengeld II. Ihre hiergegen erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg, weil eine nach Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und der Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führten.
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere wird die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Kein Eingriff in das Eigentumsrecht, Art. 14 Abs. 1 GG
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt nicht vor. Die Anrechnung vermindert nicht den als Eigentum geschützten Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern führt zu einer Verringerung ihres Sozialleistungsanspruchs. Sozialrechtliche Ansprüche genießen jedoch nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen. Deshalb sind steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung nicht als Eigentum geschützt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2011
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm/pt)