21.11.2024
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Sozialgericht Berlin Urteil15.04.2011

SG Berlin: Rückzahlung vom Finanzamt mindert Hartz IV-BezügeSteuer-Rückerstattung darf als Einkommen angerechnet werden

Eine während des Hartz IV Bezugs zufließende Steuer-Rückerstattung verringert die Hilfe­be­dürf­tigkeit und ist deshalb auf den Hartz IV-Anspruch anzurechnen. Die Anrechnung als Einkommen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es um die Rückzahlung von Steuern geht, die der Leistungs­be­rechtigte ursprünglich selbst zuviel gezahlt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.

Die in Berlin-Wilmersdorf wohnende Klägerin des zugrunde liegenden Falls bezog seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes vom Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf. Im August 2009 gingen auf ihrem Konto 460 Euro ein. Es handelte sich um die Erstattung überzahlter Einkommensteuer für das Jahr 2007. Die Klägerin fuhr mit dem Geld zur Kur. Das Jobcenter verlangte daraufhin die Rückzahlung von 430 Euro. Mit Ausnahme eines Freibetrages von 30 Euro sei die Steuererstattung als Einkommen anzurechnen.

Klägerin ist der Auffassung Steuer-Rückerstattung müsse nicht als Einkommen sondern Vermögen angesehen werden

Die Klägerin wandte ein, dass sie vom Finanzamt doch nur zurückerhalten habe, was sie ursprünglich selbst zuviel gezahlt hatte. Die Steuer-Rückerstattung sei kein Einkommen, sondern Vermögen, das aufgrund gesetzlicher Grund­frei­beträge nicht angerechnet werden dürfe.

Durch Steuer-Rückerstattung zuviel erhaltenes Arbeits­lo­sengeld II muss an Jobcenter zurückgezahlt werden

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab und führte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts aus: Einkommen ist alles, was jemand nach Beantragung von Leistungen des Jobcenters dazu erhält. Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Über die Steuer­gut­schrift konnte die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt verfügen, als sie bereits Leistungen vom Jobcenter bezog. Deshalb handelt es sich um anrechenbares Einkommen, das die Hilfe­be­dürf­tigkeit minderte. Die Klägerin hatte folglich auch nur einen geringeren Leistungs­an­spruch. Das zuviel erhaltene Arbeits­lo­sengeld II muss sie an das Jobcenter erstatten. Unerheblich ist, wofür die Klägerin die Rückerstattung ausgegeben hat. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie kann nicht mit der Berufung zum Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg angefochten werden, da der Streitwert nicht mehr als 750 Euro beträgt.

Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online

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