15.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 4833

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Beschluss24.08.2007Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 13 AS 46/07 ER
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Aurich, Beschluss17.01.2007, S 25 AS 526/06 ER
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss24.08.2007

Steue­r­er­stattung ist auf Hartz-IV-Leistung anzurechnenUnterschied zwischen Einkommen und Vermögen

Empfänger von Hartz-IV müssen sich eine Steue­r­er­stattung des Finanzamts als Einkommen anrechnen lassen. Dies geht aus einem Beschluss des Landes­so­zi­al­ge­richts Niedersachsen-Bremen hervor.

Im vorliegenden Fall erhielt ein Hartz-IV-Empfänger (Antragsteller) eine Steuererstattung für das Jahr 2006 in Höhe von 1.169,96 EUR. Die zuständige Behörde hat den Erstat­tungs­betrag mit jeweils 1/12 auf den monatlichen Betrag angerechnet und die Steue­r­er­stattung als Einkommen angesehen. Gegen die Berück­sich­tigung der Steue­r­er­stattung als Einkommen ist der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtlich vorgegangenen.

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat diese Anrech­nung­s­praxis bestätigt. Bei der Auszahlung einer Steue­r­er­stattung durch das Finanzamt handele es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, nicht aber um Vermögen gemäß § 12 SGB II. Die monatliche Anrechnung mit jeweils 1/12 des Erstat­tungs­betrags sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Zuflusstheorie

Nach § 11 Abs.1 SGB II seien als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, während dem Hilfe­be­dürftigen für Vermögen gemäß § 12 SGB II höhere Freibeträge eingeräumt würden und in deren Umfang keine Anrechnung stattfinde. Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II könne auf die Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG) zur Bestimmung des sozia­l­hil­fe­recht­lichen Einkommens und des Bundes­so­zi­al­ge­richts (BSG) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeits­lo­senhilfe zurückgegriffen werden. Hiernach ist Einkommen all das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungs­zeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist demgegenüber das, was er bei Beginn eines Zeitraums bereits hat.

Diese Zuflusstheorie sei auch weiterhin heranzuziehen, da die Regelungen der §§ 11 ff. SGB II im Wesentlichen den Bestimmungen des Sozia­l­hil­fe­rechts entsprechen und der Einkom­mens­begriff im Recht der Sozialhilfe auf das SGB II übertragen worden sei. Die Auszahlung einer Steue­r­er­stattung durch das Finanzamt sei ein Zufluss in diesem Sinne und damit - in Fortsetzung der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 18.2.1999) - als Einkommen zu werten, nämlich als einmalige Einnahme.

Quelle: ra-online

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