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- Sozialgericht Aurich, Beschluss17.01.2007, S 25 AS 526/06 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss24.08.2007
Steuererstattung ist auf Hartz-IV-Leistung anzurechnenUnterschied zwischen Einkommen und Vermögen
Empfänger von Hartz-IV müssen sich eine Steuererstattung des Finanzamts als Einkommen anrechnen lassen. Dies geht aus einem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
Im vorliegenden Fall erhielt ein Hartz-IV-Empfänger (Antragsteller) eine Steuererstattung für das Jahr 2006 in Höhe von 1.169,96 EUR. Die zuständige Behörde hat den Erstattungsbetrag mit jeweils 1/12 auf den monatlichen Betrag angerechnet und die Steuererstattung als Einkommen angesehen. Gegen die Berücksichtigung der Steuererstattung als Einkommen ist der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtlich vorgegangenen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat diese Anrechnungspraxis bestätigt. Bei der Auszahlung einer Steuererstattung durch das Finanzamt handele es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, nicht aber um Vermögen gemäß § 12 SGB II. Die monatliche Anrechnung mit jeweils 1/12 des Erstattungsbetrags sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Zuflusstheorie
Nach § 11 Abs.1 SGB II seien als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, während dem Hilfebedürftigen für Vermögen gemäß § 12 SGB II höhere Freibeträge eingeräumt würden und in deren Umfang keine Anrechnung stattfinde. Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II könne auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens und des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe zurückgegriffen werden. Hiernach ist Einkommen all das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist demgegenüber das, was er bei Beginn eines Zeitraums bereits hat.
Diese Zuflusstheorie sei auch weiterhin heranzuziehen, da die Regelungen der §§ 11 ff. SGB II im Wesentlichen den Bestimmungen des Sozialhilferechts entsprechen und der Einkommensbegriff im Recht der Sozialhilfe auf das SGB II übertragen worden sei. Die Auszahlung einer Steuererstattung durch das Finanzamt sei ein Zufluss in diesem Sinne und damit - in Fortsetzung der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 18.2.1999) - als Einkommen zu werten, nämlich als einmalige Einnahme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2007
Quelle: ra-online
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