18.10.2024
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Dokument-Nr. 9811

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Urteil17.06.2010BundessozialgerichtB 14 AS 46/09 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BSGE 106, 185Sammlung: Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE), Band: 106, Seite: 185
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Bundessozialgericht Urteil17.06.2010

Hartz IV: Darlehen von Verwandten ist nicht als Einkommen anzusehenUnterscheidung zwischen rückzah­lungs­pflichtigem Darlehen und Zuwendung ohne Rückzah­lungs­ver­pflichtung notwendig

Eine Zuwendung von dritter Seite ist dann nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um ein Darlehen handelt. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die 1983 geborene, allein stehende Klägerin erhielt seit März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts; seit dem 15. März 2007 ist sie in Vollzeit beschäftigt und seither nicht mehr hilfebedürftig nach dem SGB II. Im Februar 2007 stellte die Beklagte fest, dass dem Konto der Klägerin am 19. Dezember 2006 ein Betrag in Höhe von 1.500,- Euro gutgeschrieben worden war. Die Klägerin machte geltend, dass ihr der auf ihrem Konto gutgeschriebene Betrag von ihrem Onkel als Darlehen gewährt worden sei. Die Beklagte hob den Bewil­li­gungs­be­scheid für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 teilweise in Höhe von 1.410,- Euro auf und berücksichtigte diesen Betrag ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen. Das Arbeits­lo­sengeld II (Alg II) für den restlichen Bewil­li­gungs­ab­schnitt wurde um monatlich 470,- Euro gekürzt.

Grund­si­che­rungs­träger nicht zur Aufhebung des Bescheid über Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld II berechtigt

Nach Auffassung des Bundes­so­zi­al­ge­richts war der beklagte Grund­si­che­rungs­träger nicht berechtigt, den Bescheid über die Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 teilweise wegen einer vermeintlich zwischen­zeitlich eingetretenen Veränderung der Verhältnisse aufzuheben, weil nach Erlass des Bescheides Einkommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Alg II-Anspruchs geführt habe.

Rückzah­lungs­pflichtiges Darlehen darf bei Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden

Bei der Zuwendung durch den Onkel der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts um ein rückzah­lungs­pflichtiges Darlehen. Das Revisi­ons­gericht ist an diese Feststellung des Landes­so­zi­al­ge­richts, die nicht mit Revisionsrügen angegriffen worden ist, gebunden. Die der Klägerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unberück­sichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb – anstelle des Grund­si­che­rungs­trägers und unter Vorbehalt des Erstat­tungs­ver­langens – vorläufig "eingesprungen" ist, weil der Grund­si­che­rungs­träger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls um ein rückzah­lungs­pflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzah­lungs­ver­pflichtung handelt.

Quelle: ra-online, Bundessozialgericht

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