21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil19.08.2009

SG Detmold: Darlehen der Eltern mindert Hartz-IV-BezügeAuch darlehensweise gewährte Mittel stellen bedarf­min­derndes Einkommen dar

Erhält ein Hartz IV-Empfänger Geld von seinen Eltern zur Überbrückung von finanziellen Engpässen, rechtfertigt dies eine Neuberechnung des Bedarfs und die Minderung der Hartz-IV-Bezüge durch die Arge. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wies das Sozialgericht Detmold die Klage eines 37-jährigen Arbeitsuchenden ab, der sich gegen einen Rückfor­de­rungs­be­scheid der Arge gewandt hatte. Grund für die Rückforderung waren mehrere Überweisungen seiner Eltern im Gesamtwert von 630 €, die seinem Konto innerhalb der letzten 6 Monate gutgeschrieben worden waren. Die Arge berechnete erneut den Bedarf des Klägers für die Vergangenheit unter Berück­sich­tigung der Zahlungen der Eltern und forderte den Unter­schieds­betrag gegenüber den bereits gewährten Leistungen zurück.

Vermögen des Hartz IV-Empfängers wird durch Darlehen vermehrt

Der Kläger konnte nicht mit seiner Argumentation gehört werden, bei den Zahlungen habe es sich um kleinere Unter­stüt­zungs­leis­tungen gehandelt, die er zurückzuzahlen habe, wenn er wieder Arbeit gefunden hat. Denn - so das Sozialgericht - auch darlehensweise gewährte Mittel stellen eine dem Leistungs­emp­fänger tatsächlich zur Verfügung stehende und damit den Bedarf mindernde Einnahme dar. Insbesondere ist nicht von Bedeutung, ob der Leistungs­emp­fänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet ist. Zwar kann sich die Rückzah­lungs­ver­pflichtung unmittelbar auf die finanzielle Situation eines Hilfe­be­dürftigen auswirken, etwa weil er zur unverzüglichen Tilgung des Darlehens durch Raten verpflichtet ist. Für eine solche Interpretation sahen die Richter jedoch keinen Anlass. Da der Zeitpunkt der Rückzah­lungs­ver­pflichtung unbestimmt und sich auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis - nämlich die Wiederaufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit - bezieht, wird durch die Gewährung des Darlehens der aktuelle Vermögensstand des Leistungs­emp­fängers vermehrt.

Quelle: ra-online, SG Detmold

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