Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid29.06.2018
Verletzung der Mitwirkungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren kann sich nachteilig auswirkenUnvollständig ausgefüllter Antrag auf Arbeitslosengeld II und fehlende Unterlagen lassen an tatsächlicher Hilfebedürftigkeit zweifeln
Das Sozialgericht Karlsruhe hat darauf verwiesen, dass sich eine Verletzung der Mitwirkungspflicht beim Stellen des Antrags auf Sozialleistungen im sozialgerichtlichen Verfahren nachteilig auswirken kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist schweizerischer Staatsangehörige und begehrte Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld im März 2017 ab, da er ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Zudem habe der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger im Klageverfahren. Das Gericht forderte den Kläger auf seinen Mietvertrag sowie aktuelle Kontoauszüge vorzulegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Das Gericht erinnerte den Kläger sodann nochmals an die Eingabe der Unterlagen und wies auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren vor dem Sozialgericht hin. Der Kläger blieb jedoch weiterhin untätig.
Angaben zu Lebensumständen trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderung nur unvollständig
Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Bereits die Hilfebedürftigkeit sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und in Ansehung des prozessualen Verhaltens des Klägers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Aufgrund der unvollständigen Angaben des Klägers zu seinen Lebensumständen würden erhebliche Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit bestehen. Trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts habe der Kläger nur unvollständige Angaben zu seinen Lebensumständen - insbesondere zu Einkommen und Vermögen - gemacht. So habe er den Antrag auf Arbeitslosengeld II ebenso nicht vollständig ausgefüllt und keinerlei Unterlagen eingereicht.
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Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen steht im Wechselspiel mit Mitwirkungspflicht der Beteiligten
Zwar habe das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG von allen vernünftigen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen; die Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen stehe aber im Wechselspiel mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Komme ein Beteiligter seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nach, würden sich auch die Anforderungen an die Amtsermittlung im Einzelfall verringern. Hinsichtlich der Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit als anspruchsbegründender Tatsache trage der Kläger die objektive Beweis- bzw. Darlegungslast.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online