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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid29.06.2018

Verletzung der Mitwir­kungs­pflicht im sozial­ge­richt­lichen Verfahren kann sich nachteilig auswirkenUnvollständig ausgefüllter Antrag auf Arbeits­lo­sengeld II und fehlende Unterlagen lassen an tatsächlicher Hilfe­be­dürf­tigkeit zweifeln

Das Sozialgericht Karlsruhe hat darauf verwiesen, dass sich eine Verletzung der Mitwir­kungs­pflicht beim Stellen des Antrags auf Sozia­l­leis­tungen im sozial­ge­richt­lichen Verfahren nachteilig auswirken kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist schweizerischer Staats­an­ge­hörige und begehrte Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II). Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeits­lo­sengeld im März 2017 ab, da er ein Aufent­haltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Zudem habe der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger im Klageverfahren. Das Gericht forderte den Kläger auf seinen Mietvertrag sowie aktuelle Kontoauszüge vorzulegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Das Gericht erinnerte den Kläger sodann nochmals an die Eingabe der Unterlagen und wies auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren vor dem Sozialgericht hin. Der Kläger blieb jedoch weiterhin untätig.

Angaben zu Lebensumständen trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderung nur unvollständig

Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Bereits die Hilfe­be­dürf­tigkeit sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und in Ansehung des prozessualen Verhaltens des Klägers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit erwiesen. Aufgrund der unvollständigen Angaben des Klägers zu seinen Lebensumständen würden erhebliche Zweifel an dessen Hilfe­be­dürf­tigkeit bestehen. Trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts habe der Kläger nur unvollständige Angaben zu seinen Lebensumständen - insbesondere zu Einkommen und Vermögen - gemacht. So habe er den Antrag auf Arbeits­lo­sengeld II ebenso nicht vollständig ausgefüllt und keinerlei Unterlagen eingereicht.

Sachver­halts­auf­klärung von Amts wegen steht im Wechselspiel mit Mitwir­kungs­pflicht der Beteiligten

Zwar habe das Gericht im Rahmen der Amtser­mitt­lungs­pflicht nach § 103 SGG von allen vernünftigen Ermitt­lungs­mög­lich­keiten Gebrauch zu machen; die Sachver­halts­auf­klärung von Amts wegen stehe aber im Wechselspiel mit der Mitwir­kungs­pflicht der Beteiligten. Komme ein Beteiligter seiner gesetzlichen Mitwir­kungs­pflicht nicht nach, würden sich auch die Anforderungen an die Amtsermittlung im Einzelfall verringern. Hinsichtlich der Nichter­weis­lichkeit der Hilfe­be­dürf­tigkeit als anspruchs­be­grün­dender Tatsache trage der Kläger die objektive Beweis- bzw. Darlegungslast.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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