23.11.2024
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Dokument-Nr. 943

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Beschluss22.08.2005Hessisches LandessozialgerichtL 7 AS 32/05 ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss22.08.2005

Arbeits­lo­sengeld II: Auskunfts- und Mitwir­kungs­pflicht Grenzen gesetzt

Es steht nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwir­kungs­pflicht eines Antragstellers ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei Nichterfüllung die Leistung zu versagen. Mit dieser Begründung gab das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt einem Arbeitslosen Recht, der sich geweigert hatte, dem zuständigen Landkreis gegenüber ausführliche Angaben zu machen.

Der 1961 geborene Mann bezog bis Februar 2005 Arbeits­lo­sengeld. Als er im März 2005 Arbeits­lo­sengeld II (AlG II) beantragte, forderte ihn der Landkreis auf, Angaben über sein Vermögen und zu seiner Wohnung zu machen. Konkret wurde unter anderem verlangt, lückenlos die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor der Antragstellung vorzulegen sowie neben dem Mietvertrag auch eine vom Vermieter ausgefüllte Vermie­ter­be­schei­nigung. Dies sei notwendig, um einem Leistungs­miss­brauch vorzubeugen und die Angemessenheit der Unter­kunfts­kosten zu überprüfen. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, die von ihm gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen seien ausreichend. Das Verlangen, die Kontoauszüge drei Monate rückwirkend vorzulegen, verstoße gegen das Bundes­da­ten­schutz­gesetz.

Mit der Begründung, der Mann habe gegen seine Mitwir­kungs­pflichten verstoßen, lehnte der Landkreis die Gewährung von Leistungen ab. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem Landes­so­zi­al­gericht Erfolg. Die Richter führten aus, die Vorlage von Kontoauszügen für Zeiten vor der Antragstellung zur Prüfung der Hilfe­be­dürf­tigkeit dürfe in der Regel nicht verlangt werden. Der Verdacht eines Leistungs­miss­brauchs, der dies eventuell rechtfertigen könne, sei auch nicht behauptet worden. Eine Vermie­ter­be­schei­nigung zur Feststellung der Kosten der Unterkunft dürfe nur dann gefordert werden, wenn der Antragsteller den Nachweis nicht auf andere Weise erbringen könne. Die von dem Antragsteller gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen seien ausreichend gewesen.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.08.2005

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