15.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid01.06.2015

Fersensporn kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werdenGesund­heits­s­törung erfüllt nicht Anforderungen an Krankheitsbild der Berufskrankheit gemäß der Berufs­krank­heiten­verordnung

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein beidseitiger Fersensporn bei einem Maschi­ne­n­a­r­beiter/-bediener weder als noch wie eine Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Der 1954 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens stellte im Dezember 2012 bei der beklagten Berufsgenossenschaft den Antrag, einen beidseitigen Fersensporn als oder wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und aus Mitteln der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung zu entschädigen. Diese Gesund­heits­s­törung führte er auf seine seit 1970 überwiegend im Stehen "auf harten Indus­trie­fußböden" ausgeübte Berufstätigkeit als Maschi­ne­n­a­r­beiter/-bediener und eine dadurch bedingte Überlastung seiner Füße zurück. Ergänzend verwies er auf die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Arbeits­si­cher­heits­technik im März 2009 veröf­fent­lichten Broschüre "Bewegungs­er­go­no­mische Gestaltung von andauernder Steharbeit". Die Beklagte lehnte den Antrag ab.

SG lehnt Anerkennung des beidseitigen Fersensporns als Berufskrankheit ab

Die deswegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe nach Einholung von Auskünften des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung und des Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales ab. Der beidseitige Fersensporn sei nicht als Berufskrankheit anzuerkennen, weil diese Gesund­heits­s­törung nicht zu den in der Anlage 1 zur Berufs­krank­hei­ten­ver­ordnung (BKV) abschließend aufgeführten Liste­n­er­kran­kungen gehöre. Insbesondere sei ein Fersensporn keine Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleit­gewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze [...] i.S.d. BK Nr. 2101. Denn bei dem Krankheitsbild der Berufskrankheit Nr. 2101 handelte es sich um eine bakterienfreie Entzündung der Sehne­no­ber­fläche und der Sehnenscheiden oder des die Sehnen umgebenden Gleitgewebes als Folge sich ständig wiederholender einseitiger berufsbedingter Bewegungen u.a. durch kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Tätigkeiten, hochfrequente gleichförmige feinmotorische Tätigkeiten bei unphy­sio­lo­gischer achse­nun­günstiger Auslenkung der Handgelenke oder repetitive Manipulationen mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitiger hoher Kraftanwendung. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht, weil er die Fersensporn-Erkrankung auf eine berufsbedingte Belastung durch überwiegendes Stehen zurückführe. Außerdem entspreche ein Fersensporn nicht dem Krankheitsbild der Berufskrankheit Nr. 2101; vielmehr handle es sich um eine dornartige, knöcherne Ausziehung an der Unterseite des Tuber Calcanei.

Erheblich größere Gefahr der Erkrankung an Fersensporn für Maschi­nen­be­diener/-einrichter nicht erkennbar

Der beidseitige Fersensporn sei auch nicht wie eine Berufskrankheit festzustellen. Denn nach den eingeholten Auskünften gebe es keine neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, dass Maschi­nen­be­diener/-einrichter aufgrund beruflicher Belastungen durch überwiegend stehende Arbeiten in erheblich größerem Umfang als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt seien, sich einen Fersensporn zuzuziehen. Die vom Kläger herangezogene Broschüre des Länderaus­schusses für Arbeitsschutz und Sicher­heits­technik stelle keine neuen medizinisch-wissen­schaft­lichen Erkenntnisse dar, zumal auch der Begriff "Fersensporn" dort nicht als gesundheitliche Auswirkung durch andauernde Stehbelastung angeführt sei.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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