23.11.2024
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Dokument-Nr. 20629

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil06.02.2015

Zimmermann hat Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät auf einem Ohr als Folge einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwer­hö­rigkeitSG Karlsruhe zur Hörge­rä­te­ver­sorgung aus Mitteln der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Berufs­genossen­schaft verpflichtet ist, einen als Zimmermann beschäftigten Versicherten wegen der Folgen einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwer­hö­rigkeit mit einem Hörgerät auf dem linken Ohr zu versorgen.

Zur Begründung führte das Sozialgericht Karlsruhe aus, dass dem Anspruch zunächst nicht entgegenstehe, dass die Auswirkungen der anerkannten Lärmschwer­hö­rigkeit nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten medizinischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens keine messbare Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit um wenigstens 10 % erreichten. Auch die Seitendifferenz des Höheverlustes um 10 % zulasten des linken Ohres steht dem Anspruch nicht entgegen.

Kläger erfüllt Kriterien für einseitige Hörge­rä­te­ver­sorgung

Der Kläger erfülle darüber hinaus nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachver­ständigen außerdem die Kriterien der Hilfsmittel-Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung für die einseitige Hörge­rä­te­ver­sorgung. Die hierfür anfallenden Kosten gingen auch dann zulasten des Unfall­ver­si­che­rungs­trägers, wenn eine multi­fak­to­rielle Genese der Lärmschwer­hö­rigkeit vorliege bzw. die Lärmeinwirkung wesentliche Teilursache für die Hörge­rä­te­ver­sorgung sei. Im Fall des Klägers komme hinzu, dass dieser berufsbedingt an einem beidseitigen Ohrgeräusch, links stärker ausgeprägt als rechts, leide und das Hörgerät zugleich auch der Rausch­un­ter­drückung auf dem linken Ohr diene.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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