Dokument-Nr. 20629
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil06.02.2015
Zimmermann hat Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät auf einem Ohr als Folge einer als Berufskrankheit anerkannten LärmschwerhörigkeitSG Karlsruhe zur Hörgeräteversorgung aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Berufsgenossenschaft verpflichtet ist, einen als Zimmermann beschäftigten Versicherten wegen der Folgen einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit mit einem Hörgerät auf dem linken Ohr zu versorgen.
Zur Begründung führte das Sozialgericht Karlsruhe aus, dass dem Anspruch zunächst nicht entgegenstehe, dass die Auswirkungen der anerkannten Lärmschwerhörigkeit nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % erreichten. Auch die Seitendifferenz des Höheverlustes um 10 % zulasten des linken Ohres steht dem Anspruch nicht entgegen.
Kläger erfüllt Kriterien für einseitige Hörgeräteversorgung
Der Kläger erfülle darüber hinaus nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen außerdem die Kriterien der Hilfsmittel-Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung für die einseitige Hörgeräteversorgung. Die hierfür anfallenden Kosten gingen auch dann zulasten des Unfallversicherungsträgers, wenn eine multifaktorielle Genese der Lärmschwerhörigkeit vorliege bzw. die Lärmeinwirkung wesentliche Teilursache für die Hörgeräteversorgung sei. Im Fall des Klägers komme hinzu, dass dieser berufsbedingt an einem beidseitigen Ohrgeräusch, links stärker ausgeprägt als rechts, leide und das Hörgerät zugleich auch der Rauschunterdrückung auf dem linken Ohr diene.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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