21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil06.02.2015

Gesundheitliche Störungen an Hals- und Lenden­wir­belsäule eines Polsterers können nicht als Berufskrankheit anerkannt werdenArbeits­tech­nische Voraussetzungen für Anerkennung einer Berufskrankheit nicht gegeben

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die gesund­heit­lichen Beschwerden eines Polsterers an seiner Hals und Lenden­wir­belsäule nicht als Berufskrankheit anerkannt werden können.

Der 1959 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben 24 Jahre lang als Polsterer bei einem Möbelhersteller beschäftigt. Dabei musste er Möbelstücke und sonstige Arbeits­ge­gen­stände mit Gewichten zwischen 10 und 40 kg heben und tragen. Im Jahr 2013 unterzog er sich zwei Bandschei­ben­ope­ra­tionen an der Halswirbelsäule. Seine Lenden­wir­belsäule wies nach aktenkundigen Röntgen­auf­nahmen normal weite Zwischen­wir­belräume und eine angedeutete Bandschei­ben­vor­wölbung im Segment L 4/5 auf. Seinen Antrag auf Feststellung von Gesund­heits­s­tö­rungen an der Hals- und Lenden­wir­belsäule als Berufs­krank­heiten lehnte die Berufsgenossenschaft ab.

Sozialgericht verneint Vorliegen einer Berufskrankheit

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Karlsruhe ohne Erfolg. In Bezug auf die streitige Feststellung von Veränderungen der Halswirbelsäule als Berufskrankheit erfülle der Kläger bereits die arbeits­tech­nischen Voraussetzungen nicht. Denn es sei weder vorgetragen noch erwiesen, dass er Lasten mit einem Mindestgewicht von 50 kg auf der Schulter mit gleichzeitig nach vorn und seitlich erzwungener Kopfbeu­ge­haltung und maximaler Anspannung der Nacken­mus­kulatur und Verdrehung der Halswirbelsäule getragen habe. In Bezug auf die Veränderungen der Lenden­wir­belsäule fehle es an einem so genannten belas­tungs­kon­formen Schadensbild. Denn der radiologisch nachgewiesene Befund mit normal weiten Zwischen­wir­belräume und einer nur gering ausgeprägten Vorwölbung in einem Bandschei­benfach stelle einen alter­s­ent­spre­chenden Normalbefund dar. Gegen die Wahrschein­lichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs dieser Veränderungen mit beruflichen Belastungen spreche überdies der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers Wirbel­säu­len­be­schwerden bereits zeitlich unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Polsterer erstmals aufgetreten seien, außerdem die Tatsache, dass die Veränderungen an der Halswirbelsäule deutlich stärker ausgeprägt seien als an der Lenden­wir­belsäule.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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