21.11.2024
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Dokument-Nr. 17166

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Hessisches Landessozialgericht Urteil30.09.2013

Meniskusschäden von Lizenz-Fußballspielern sind als Berufskrankheit anzuerkennenBelastung aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit als Profi­fuß­ba­ll­spieler stellt zumindest wesentliche Teilursache für Meniskusschaden dar

Berufs­krank­heiten werden wie Arbeitsunfälle - von der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung entschädigt. Als Berufskrankheit zählen auch Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke über­durch­schnittlich belastenden Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit sei bei Fußba­l­ler­spielern der 1. bis 4. Liga anzunehmen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Verfahren erlitt ein 1977 geborener Profifußballer nach mehrjähriger Tätigkeit als Lizenzspieler einen Meniskusschaden am rechten Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte die beantragte Anerkennung als Berufskrankheit ab. Die Menis­ku­s­er­krankung sei nicht mit der erforderlichen Wahrschein­lichkeit auf die berufliche Tätigkeit des Fußballspielers zu rückzuführen, da keine ausreichende Belas­tungs­in­tensität vorgelegen habe.

Profifußball belastet die Kniegelenke überdurch­schnittlich

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts gaben dem in Frankfurt lebenden Profifußballer Recht und verurteilten die Berufs­ge­nos­sen­schaft zur Anerkennung der Menis­ku­s­er­krankung als Berufskrankheit. Der unter professionellen Bedingungen betriebene Fußballsport stelle zumindest in den obersten vier Spielklassen eine die Kniegelenke überdurch­schnittlich belastende Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2102 dar. Aufgrund der sport­arts­pe­zi­fischen Kniebelastung reiche bei einem Fußballspieler in der 1. bis 4. Liga eine Exposi­ti­o­nsdauer von drei Jahren aus, damit eine Menis­ku­s­er­krankung mit ausreichen der Wahrschein­lichkeit auf die sportliche Betätigung zurückgeführt werden könne. Dies gelte insbesondere auch für Fußballspieler der 3. und 4. Liga, die - ebenso wie die Spieler der 1. und 2. Bundesliga - nahezu täglich trainierten. Auch sei davon auszugehen, dass die Kniebelastung in den niedrigeren Spielklassen (3. und 4. Liga) aufgrund der geringeren technischen Fertigkeiten, der schlechteren Trainings­be­din­gungen sowie der stärker kampf- und körperbetonten Spielweise eher höher sei. Ob das Meniskusgewebe des seit seinem sechsten Lebensjahr Fußball spielenden Klägers bereits zu Beginn seiner Lizenz­spie­ler­tä­tigkeit vorgeschädigt gewesen sei, sei unerheblich. Denn jedenfalls stelle die Belastung aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit als Profi­fuß­ba­ll­spieler eine wesentliche Teilursache für den Meniskusschaden dar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 9 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Berufs­krank­heiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechts­ver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufs­krank­heiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechts­ver­ordnung solche Krankheiten als Berufs­krank­heiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; […]

§ 1 Berufs­krank­heiten-Verordnung (BKV)

Berufs­krank­heiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten […].

Anlage 1 zur BKV

Nr. 2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurch­schnittlich belastenden Tätigkeiten

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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