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Hessisches Landessozialgericht Urteil30.09.2013
Meniskusschäden von Lizenz-Fußballspielern sind als Berufskrankheit anzuerkennenBelastung aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit als Profifußballspieler stellt zumindest wesentliche Teilursache für Meniskusschaden dar
Berufskrankheiten werden wie Arbeitsunfälle - von der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt. Als Berufskrankheit zählen auch Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit sei bei Fußballerspielern der 1. bis 4. Liga anzunehmen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Verfahren erlitt ein 1977 geborener Profifußballer nach mehrjähriger Tätigkeit als Lizenzspieler einen Meniskusschaden am rechten Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte die beantragte Anerkennung als Berufskrankheit ab. Die Meniskuserkrankung sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit des Fußballspielers zu rückzuführen, da keine ausreichende Belastungsintensität vorgelegen habe.
Profifußball belastet die Kniegelenke überdurchschnittlich
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben dem in Frankfurt lebenden Profifußballer Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Meniskuserkrankung als Berufskrankheit. Der unter professionellen Bedingungen betriebene Fußballsport stelle zumindest in den obersten vier Spielklassen eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2102 dar. Aufgrund der sportartspezifischen Kniebelastung reiche bei einem Fußballspieler in der 1. bis 4. Liga eine Expositionsdauer von drei Jahren aus, damit eine Meniskuserkrankung mit ausreichen der Wahrscheinlichkeit auf die sportliche Betätigung zurückgeführt werden könne. Dies gelte insbesondere auch für Fußballspieler der 3. und 4. Liga, die - ebenso wie die Spieler der 1. und 2. Bundesliga - nahezu täglich trainierten. Auch sei davon auszugehen, dass die Kniebelastung in den niedrigeren Spielklassen (3. und 4. Liga) aufgrund der geringeren technischen Fertigkeiten, der schlechteren Trainingsbedingungen sowie der stärker kampf- und körperbetonten Spielweise eher höher sei. Ob das Meniskusgewebe des seit seinem sechsten Lebensjahr Fußball spielenden Klägers bereits zu Beginn seiner Lizenzspielertätigkeit vorgeschädigt gewesen sei, sei unerheblich. Denn jedenfalls stelle die Belastung aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit als Profifußballspieler eine wesentliche Teilursache für den Meniskusschaden dar.
Hinweise zur Rechtslage
§ 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; […]
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten […].
Anlage 1 zur BKV
Nr. 2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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