21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil29.10.2013

Tenni­s­el­lenbogen wegen ständiger Arbeit mit Computermaus kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werdenSchmerzen im Ellenbogen sind nicht zwingend auf Compu­ter­tä­tigkeit zurückzuführen

Ein Tenni­s­el­lenbogen ist auch bei häufiger Nutzung der Computermaus nicht ursächlich auf eine Berufstätigkeit am Computer zurückzuführen und daher nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied in einem heute veröf­fent­lichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landes­sozial­gerichts.

Im zugrunde liegenden Fall litt ein Mann aus Frankfurt unter einer Epicondylitis humeri radialis (so genannter Tenni­s­el­lenbogen). Seine Schmerzen an Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk führt er auf seine Bürotätigkeit zurück. Mehr als drei Viertel seiner täglichen Arbeitszeit habe er am Computer komplexe Datenlisten bearbeiten und dabei ständig mit der Computermaus hoch- und runterscrollen müssen.

Den Antrag des 51-jährigen Mannes auf Anerkennung einer Berufskrankheit lehnt die Berufsgenossenschaft ab. Die Tätigkeit stelle keine Gefährdung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2101 dar.

LSG lehnt Anerkennung einer Berufskrankheit nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens ab

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts und der Vorinstanz folgten nach Einholung entsprechender Sachver­stän­di­gen­gut­achten der Argumentation der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Ursächlich für eine Epicondylitis könnten u.a. kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungs­frequenz wie z.B. beim Maschi­nen­schreiben oder Klavierspielen sein. Auch andere Bewegungsmuster wie z.B. beim Obstpflücken oder Betätigen eines Schrau­ben­drehers könnten aufgrund der achse­nun­günstigen Auslenkung des Handgelenks eine Epicondylitis auslösen. Gleiches gelte für die forcierte rückseitige Streckung der Hand wie z.B. beim Hämmern oder dem Rückhandschlag beim Tennisspiel.

Arbeit mit Computermaus nicht mit Klavierspielen vergleichbar

Bei der Arbeit mit der Computermaus sei die Bewegungs­frequenz jedoch viel geringer als beim Klavierspielen. Allenfalls kurzfristig könne es beim Scrollen und Klicken der Maustaste zu einer vergleichbaren Frequenz kommen. Die Arbeit mit der regelmäßig frei beweglichen Computermaus erfolge auch nicht bei achse­nun­günstiger Auslenkung des Handgelenks. Ferner sei der benötigte Kraftaufwand minimal. Die Richter verwiesen zudem darauf, dass keine Studien vorlägen, die den Zusammenhang einer Erkrankung des Ellen­bo­gen­gelenks im Sinne einer Epicondylitis mit der PC-Arbeit bestätigten.

Hinweise zur Rechtslage

§ 9 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Berufs­krank­heiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechts­ver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufs­krank­heiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechts­ver­ordnung solche Krankheiten als Berufs­krank­heiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]

(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, haben die Unfall­ver­si­che­rungs­träger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.

§ 1 Berufs­krank­heiten,Verordnung (BKV)

Berufs­krank­heiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten (G).

Anlage 1 zur BKV

2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleit­gewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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