18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 8813

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Hessisches Landessozialgericht Urteil18.08.2009

Wirbel­säu­le­n­er­krankung eines Mechanikers nicht als Berufskrankheit anerkanntMechaniker weniger belastet als Pflegepersonal

Eine bandschei­ben­be­dingte Erkrankung der Lenden­wir­belsäule ist als Berufskrankheit (BK) anzuerkennen, wenn der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung mit der erforderlichen Wahrschein­lichkeit nachgewiesen wird. Das ist bei einem besonderen Gefähr­dungs­po­tential durch hohe Belas­tungs­spitzen der Fall. Mechaniker seien diesen jedoch – anders als Pflegepersonal – nicht ausgesetzt. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann aus dem Hochtaunuskreis, der überwiegend als Zweirad­me­chaniker tätig gewesen ist. 1998 kam es beim Anheben eines Altöleimers zu einem akuten Schmerzereignis in der Lenden­wir­belsäule. Ein Bandschei­ben­vorfall wurde diagnostiziert. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft (BG) lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Mechaniker klagt auf Anerkennung einer Berufskrankheit

Auch nach Auffassung der Darmstädter Richter ist eine Berufskrankheit nicht anzuerkennen.

Landes­so­zi­al­gericht verneint besonderes Gefah­ren­po­tential

Bei dem Kläger habe ein besonderes Gefähr­dungs­po­tential infolge des wiederkehrenden Erreichens der Hälfte des Tages­richt­wertes durch hohe Belas­tungs­spitzen nicht bestanden. Dieses Gefähr­dungs­po­tential gebe es bei den medizinischen Pflegeberufen. Die Belastung, die sich allein aufgrund des Hebens starker Gewichte ergebe, entspreche hingegen nicht der Belastung und den Arbeits­be­din­gungen, denen Angehörige der Pflegeberufe ausgesetzt seien. Vor allem beim Versorgen und Bewegen immobiler Patienten komme es zu besonders hohen Belastungen der unteren Wirbelsäule. Dies resultiere nicht nur daraus, dass die Alten- und Krankenpfleger regelmäßig erhebliche Gewichte heben müssten. Hinzu käme vielmehr, dass sich die Patienten häufig beim Anheben und Halten eigenständig sowie unkontrolliert bewegten und ihr Gewicht verlagerten. Dabei müsse das Pflegepersonal immer wieder in biophysikalisch ungünstiger, vorgebückter Haltung tätig werden. Damit seien die Belas­tungs­spitzen des Klägers bei seiner Tätigkeit als Zweirad­me­chaniker nicht vergleichbar.

Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht

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