21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil14.04.2011

VG Aachen: Sehnen­schei­den­ent­zündung durch Computerarbeit kann als Berufskrankheit anerkannt werdenArbeits­me­di­zi­nisches Gutachten belegt Verbindung zwischen Tätigkeit am Computer und Erkrankung

Einer Finanzbeamtin, die durchweg am Computer arbeitet, steht die Anerkennung ihrer Sehnen­schei­den­ent­zündung als Berufskrankheit zu. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Die Beamtin berief sich vor Gericht darauf, dass die intensive Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur Ursache ihrer mittlerweile chronischen Sehnen­schei­den­ent­zündung sei. Für das beklagte Land ließ sich dagegen nicht feststellen, dass Bedienstete, die im Wesentlichen am Computer arbeiten, dem besonderen Risiko einer Sehnen­schei­den­ent­zündung unterliegen.

Klägerin hat Anspruch auf so genannte Unfall­für­sor­ge­leis­tungen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hatte zur Klärung des Verfahrens ein arbeits­me­di­zi­nisches Gutachten eines Univer­si­täts­pro­fessors eingeholt. Der Gutachter erkannte auf eine Verbindung zwischen der Tätigkeit der Beamtin am Computer und ihrer Erkrankung. Die Klägerin hat aufgrund der Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit Anspruch auf so genannte Unfall­für­sor­ge­leis­tungen. Diese können im Einzelfall ein höheres Ruhegehalt, besondere Kosten der Heilbehandlung oder die Erstattung von Sachschäden umfassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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