Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil17.01.2011
Brustkrebs von Berufsschullehrerinnen nicht als Berufserkrankung anerkanntBauschadstoffe nicht ursächlich für Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Brustkrebserkrankung einer Berufsschullehrerin nicht eindeutig auf Schadstoffe, die u.a. aus dem PVC-Fußboden, als Kfz-Abgase aus der Kfz-Werkstatt der Berufsschule oder aus dem passiv gerauchten Tabakrauch im Lehrerzimmer zurückzuführen ist und somit nicht als Berufserkrankung anerkannt werden kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte eine seit etwa 25 Jahren am BBZ Grevenbroich beschäftigte Berufsschullehrerin die Anerkennung ihrer Erkrankung an Brustkrebs als Berufserkrankung. Sie führt die Erkrankung auf Schadstoffe zurück, die u.a. aus dem PVC-Fußboden, als Kfz-Abgase aus der Kfz-Werkstatt der Berufsschule, aus dem passiv gerauchten Tabakrauch im Lehrerzimmer und aus im Unterricht von Bäckereifachverkäuferinnen verwendeten Kunststoff-Lebensmittelattrappen stammen sollen.
Ihr 17-jähriger Sohn macht die Anerkennung seiner Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ I als Folge der Schadstoffexposition seiner Mutter während Schwangerschaft und Stillzeit geltend.
Darüber hinaus klagte im gleichen Zusammenhang ein 59-jähriger Witwer, dessen Frau über 30 Jahre am selben BBZ als Berufsschullehrerin beschäftigt war und ebenfalls an Brustkrebs erkrankte. Die Frau verstarb an auftretenden Metastasen im Jahr 2009 im Alter von 55 Jahren.
Verwaltungsgericht weist Klage zurück
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Zur Begründung führte der Richter im Wesentlichen aus, dass Bauschadstoffe, wie eine etwaige Belastung aus dem PVC-Fußboden, als Ursachen einer Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz nicht in Betracht kämen, weil Beamte solchen Gefahren nicht "nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt" seien. Die Beschaffenheit der Diensträume sowie des Dienstgebäudes sei insoweit unbeachtlich. In Bezug auf den von der Klägerseite angeführten Schadstoff Benzol, der aus den aus Weich-PVC bestehenden Lebensmittelattrappen ausgegast sei, die von beiden Berufsschullehrerinnen bei der Ausbildung von Bäckereifachverkäuferinnen verwendet worden seien, reiche die Erkenntnislage auf der Grundlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Krebs-Spezialisten nicht aus, um einen hinreichenden Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung von Benzol und der Erkrankung an Brustkrebs festzustellen.
Antrag des Sohnes auf Anerkennung als Berufsunfall nicht innerhalb der Gesetzesfrist gestellt
Die Klage des 17-jährigen Sohnes wegen einer geltend gemachten Vorschädigung während der Schwangerschaft wies das Gericht schon im Hinblick darauf ab, dass der Antrag auf Anerkennung als Berufsunfall nicht innerhalb der Gesetzesfrist von 10 Jahren ab der Geburt gestellt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online