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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil17.01.2011

Brustkrebs von Berufs­schul­leh­re­rinnen nicht als Berufs­er­krankung anerkanntBauschadstoffe nicht ursächlich für Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamten­ver­sor­gungs­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Brust­kre­bs­er­krankung einer Berufs­schul­lehrerin nicht eindeutig auf Schadstoffe, die u.a. aus dem PVC-Fußboden, als Kfz-Abgase aus der Kfz-Werkstatt der Berufsschule oder aus dem passiv gerauchten Tabakrauch im Lehrerzimmer zurückzuführen ist und somit nicht als Berufs­er­krankung anerkannt werden kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte eine seit etwa 25 Jahren am BBZ Grevenbroich beschäftigte Berufs­schul­lehrerin die Anerkennung ihrer Erkrankung an Brustkrebs als Berufs­er­krankung. Sie führt die Erkrankung auf Schadstoffe zurück, die u.a. aus dem PVC-Fußboden, als Kfz-Abgase aus der Kfz-Werkstatt der Berufsschule, aus dem passiv gerauchten Tabakrauch im Lehrerzimmer und aus im Unterricht von Bäcke­rei­fach­ver­käu­fe­rinnen verwendeten Kunststoff-Lebens­mit­te­lat­trappen stammen sollen.

Ihr 17-jähriger Sohn macht die Anerkennung seiner Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ I als Folge der Schad­s­tof­f­ex­po­sition seiner Mutter während Schwangerschaft und Stillzeit geltend.

Darüber hinaus klagte im gleichen Zusammenhang ein 59-jähriger Witwer, dessen Frau über 30 Jahre am selben BBZ als Berufs­schul­lehrerin beschäftigt war und ebenfalls an Brustkrebs erkrankte. Die Frau verstarb an auftretenden Metastasen im Jahr 2009 im Alter von 55 Jahren.

Verwal­tungs­gericht weist Klage zurück

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die Klage ab. Zur Begründung führte der Richter im Wesentlichen aus, dass Bauschadstoffe, wie eine etwaige Belastung aus dem PVC-Fußboden, als Ursachen einer Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamten­ver­sor­gungs­gesetz nicht in Betracht kämen, weil Beamte solchen Gefahren nicht "nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt" seien. Die Beschaffenheit der Diensträume sowie des Dienstgebäudes sei insoweit unbeachtlich. In Bezug auf den von der Klägerseite angeführten Schadstoff Benzol, der aus den aus Weich-PVC bestehenden Lebens­mit­te­lat­trappen ausgegast sei, die von beiden Berufs­schul­leh­re­rinnen bei der Ausbildung von Bäcke­rei­fach­ver­käu­fe­rinnen verwendet worden seien, reiche die Erkenntnislage auf der Grundlage des vom Gericht eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achtens eines Krebs-Spezialisten nicht aus, um einen hinreichenden Ursachen­zu­sam­menhang zwischen der Einwirkung von Benzol und der Erkrankung an Brustkrebs festzustellen.

Antrag des Sohnes auf Anerkennung als Berufsunfall nicht innerhalb der Gesetzesfrist gestellt

Die Klage des 17-jährigen Sohnes wegen einer geltend gemachten Vorschädigung während der Schwangerschaft wies das Gericht schon im Hinblick darauf ab, dass der Antrag auf Anerkennung als Berufsunfall nicht innerhalb der Gesetzesfrist von 10 Jahren ab der Geburt gestellt worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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