18.10.2024
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Dokument-Nr. 1185

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Sozialgericht Dortmund Urteil08.06.2005

Hautkrebs durch Strahlung beim Schweißen: Berufskrankheit

Leidet ein Schweißer nach langjähriger Exposition gegenüber UV-Strahlung am Arbeitsplatz an Hautkrebs, kann eine entschä­di­gungs­pflichtige Berufskrankheit vorliegen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 62-jährigen Schlossers aus dem Siegerland, der seit 1963 überwiegend Schweißarbeiten verrichtet. Der Arbeiter war der beim Schweißen entstehenden Strahlung von UV, IR und sichtbarer Strahlung ausgesetzt, wobei in der Regel unzureichende Schutzkleidung getragen wurde. Die Maschinenbau- und Metall-Berufs­ge­nos­sen­schaft in Düsseldorf sah gleichwohl keinen ursächlichen Zu-sammenhang zwischen dem chronischen Lichtschaden des Arbeiters und der beruflichen Tätigkeit. In Betracht komme auch ein in der Freitzeit durch häufige Gartenarbeit und den damit verbundenen Aufenthalten im Freien verursachter Lichtschaden.

Auf die Klage des Schweißers stellt das Sozialgericht fest, dass ein wesentlicher Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen den schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz und dem Hautkrebs des Klägers bestehe. Es handele sich um eine schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur Berufs­krank­heiten-Verordnung (BKV). Die durch den Technischen Aufsichtsdienst der Berufs­ge­nos­sen­schaft gesicherte hohe und mehr als 40 Jahre dauernde Belastung mit krank­heits­aus­lö­sender UV-Strahlung am Arbeitsplatz rechtfertige die Annahme einer entschä­di­gungs­pflichtigen Berufskrankheit. Gartenarbeit in der Freizeit sei als Mitursache zu vernachlässigen, da sie regelmäßig in den Abendstunden und am Wochenende erfolge. Zudem hätten sich bei dem Kläger Hautver­än­de­rungen gerade in beruflich exponierten Arealen eingestellt.

Der Umstand, dass in Nr. 5102 der Anlage zur BKV durch bestimmte Stoffe (u.a. Ruß und Teer) verursachter Hautkrebs als Berufskrankheit bezeichnet werde, schließe die Entschädigung des Hautkrebses des Klägers als Hautkrankheit nach Nr. 5101 nicht aus. Es handele sich um eine nicht abschließende Spezialregelung für bestimmte Verur­sa­chungs­formen des Hautkrebses.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 04.11.2005

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