18.10.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil20.02.2008

Blasenkrebs als Berufskrankheit auch bei nur geringer beruflicher Belastung mit aromatischen Aminen

Auch bei nur geringer beruflicher Belastung mit aromatischen Aminen kann eine berufsbedingte Krebserkrankung vorliegen. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Der Wortlaut der BK Nr. 1301 der Anlage zur BKV (Schleim­haut­ver­än­de­rungen, Krebs- oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine) setzt keine berufliche Mindest­be­las­tungsdosis voraus. In der medizinischen Wissenschaft besteht derzeit auch kein Konsens über Grenzwerte für eine Exposition gegenüber aromatischen Aminen, bei deren Einhaltung Erkrankungen nicht zu befürchten sind bzw. bei deren Unterschreitung die Kausalität im Einzelfall auszuschließen ist.

Deshalb ist, da ein exakter Beweis für eine berufsbedingte Krebserkrankung meist nicht zu erbringen ist, eine Indizienkette aufzubauen. In deren Rahmen kann mithin bei einer beruflichen Einwirkung sog. K1-Stoffe auch im Niedrig-Dosis-Bereich die Wahrschein­lichkeit einer berufsbedingten Erkrankung bestehen (Anschluss an Hess. LSG vom 03.11.2004 - L 3 U 1613/97 -).

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe eine Berufs­ge­nos­sen­schaft verurteilt, dem Kläger unter Feststellung eines operierten Urothel­ka­r­zinoms der Harnblase und einer Nieren­funk­ti­o­ns­s­törung als Begleitschaden Verletztenrente aus der Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung zu zahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 20.02.2008

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