18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 8248

Drucken
ergänzende Informationen

Sozialgericht Karlsruhe Urteil28.04.2009

Offensichtlich berufsbedingte Hauterkrankung ist als Berufskrankheit anzuerkennenErkrankung durch Gutachter und Sachver­ständigen bestätigt

Ein Hautauschlag an Händen und Unterarmen, die offensichtlich durch das Tragen von Gummi­hand­schuhen hervorgerufen wird (hier bei einer Kranken­schwester) ist als Berufskrankheit anzusehen, wenn die Hautreaktion nachweislich auf die beruflich bedingten Umstände zurückzuführen ist. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Berufs­ge­nos­sen­schaft verurteilt, die schwere Hautkrankheit einer Krankenschwester an Händen und Unterarmen als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Berufs­krank­hei­ten­ver­ordnung (BKV) anzuerkennen. Die Kranken­schwester reagiere u. a. auf Thiuram-Mix allergisch. Thiuram-Mix sei Bestandteil der von der Schwester zu benutzenden Gummihandschuhe. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft habe zuletzt argumentiert, schon die unter den Sachver­ständigen umstrittene diagnostische Einordnung der Hauterkrankung stehe der Anerkennung einer Berufskrankheit entgegen.

Weite Auslegung des Bergriffs "Hauterkrankung" erforderlich

Das Gericht hat dagegen entschieden, bei der Anerkennung einer Berufskrankheit komme es allein darauf an, ob die Gesund­heits­s­törung die tatbe­stand­lichen Voraussetzung der BK 5101 nach Anlage 1 BKV - Hauterkrankung - in tatsächlicher Hinsicht erfülle. Angesichts des unter­schied­lichen und vielfältigen Begriffs­in­haltes des Wortes Haut im Sprachgebrauch sei es naheliegend, dass die Auslegung des Begriffs "Hauterkrankung" vom Schutzzweck der Norm her zu erfolgen habe und dieser für eine weite Auslegung spreche. Dafür spreche insbesondere auch die bis in das Jahr 1929 zurückreichende gesetzliche Entste­hungs­ge­schichte der BKV.

Arbeitsproben rufen Hauter­kran­kungen hervor

Entscheidend für die Anerkennung der Hauterkrankung als Berufskrankheit sei die seit Anfang 2004 stark ausgeprägte Thiuram-Sensi­bi­li­sierung der nicht vorerkrankten Klägerin. Fünf zwischen August 2004 und Juli 2005 durchgeführte Arbeitsproben hätten bereits jeweils am ersten Tag des Arbeitsversuchs zu heftigen Hautreaktionen geführt, die im ersten Fall sogar eine längere stationäre Heilbehandlung der Klägerin erforderlich gemacht habe. Zudem sei die berufliche Bedingtheit der Hauterkrankung sowohl vom Gutachter der Beklagten als auch von der gerichtlich bestellten Sachver­ständigen bestätigt worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 28.04.2009

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8248

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI