21.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 8248

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil28.04.2009

Offensichtlich berufsbedingte Hauterkrankung ist als Berufskrankheit anzuerkennenErkrankung durch Gutachter und Sachver­ständigen bestätigt

Ein Hautauschlag an Händen und Unterarmen, die offensichtlich durch das Tragen von Gummi­hand­schuhen hervorgerufen wird (hier bei einer Kranken­schwester) ist als Berufskrankheit anzusehen, wenn die Hautreaktion nachweislich auf die beruflich bedingten Umstände zurückzuführen ist. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Berufs­ge­nos­sen­schaft verurteilt, die schwere Hautkrankheit einer Krankenschwester an Händen und Unterarmen als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Berufs­krank­hei­ten­ver­ordnung (BKV) anzuerkennen. Die Kranken­schwester reagiere u. a. auf Thiuram-Mix allergisch. Thiuram-Mix sei Bestandteil der von der Schwester zu benutzenden Gummihandschuhe. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft habe zuletzt argumentiert, schon die unter den Sachver­ständigen umstrittene diagnostische Einordnung der Hauterkrankung stehe der Anerkennung einer Berufskrankheit entgegen.

Weite Auslegung des Bergriffs "Hauterkrankung" erforderlich

Das Gericht hat dagegen entschieden, bei der Anerkennung einer Berufskrankheit komme es allein darauf an, ob die Gesund­heits­s­törung die tatbe­stand­lichen Voraussetzung der BK 5101 nach Anlage 1 BKV - Hauterkrankung - in tatsächlicher Hinsicht erfülle. Angesichts des unter­schied­lichen und vielfältigen Begriffs­in­haltes des Wortes Haut im Sprachgebrauch sei es naheliegend, dass die Auslegung des Begriffs "Hauterkrankung" vom Schutzzweck der Norm her zu erfolgen habe und dieser für eine weite Auslegung spreche. Dafür spreche insbesondere auch die bis in das Jahr 1929 zurückreichende gesetzliche Entste­hungs­ge­schichte der BKV.

Arbeitsproben rufen Hauter­kran­kungen hervor

Entscheidend für die Anerkennung der Hauterkrankung als Berufskrankheit sei die seit Anfang 2004 stark ausgeprägte Thiuram-Sensi­bi­li­sierung der nicht vorerkrankten Klägerin. Fünf zwischen August 2004 und Juli 2005 durchgeführte Arbeitsproben hätten bereits jeweils am ersten Tag des Arbeitsversuchs zu heftigen Hautreaktionen geführt, die im ersten Fall sogar eine längere stationäre Heilbehandlung der Klägerin erforderlich gemacht habe. Zudem sei die berufliche Bedingtheit der Hauterkrankung sowohl vom Gutachter der Beklagten als auch von der gerichtlich bestellten Sachver­ständigen bestätigt worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 28.04.2009

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