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Sozialgericht Karlsruhe Urteil12.12.2013

Kniege­lenks­schäden eines Fliesenlegers können nicht als Berufskrankheit anerkannt werdenArbeits­tech­nische und medizinische Voraussetzungen für Anerkennung der Gesundheits­störungen als Folge einer Berufskrankheit nicht erfüllt

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Kniege­lenks­schäden eines Fliesenlegers nicht als Berufskrankheit anerkannt werden können. Eine Menis­ku­s­er­krankung setzt voraus, dass der Versicherte während seiner täglichen Arbeitszeit mehr als ein Drittel der Zeit menis­kus­be­lastende Arbeits­hal­tungen eingenommen hat. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt.

Der 1967 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls absolvierte ab Mitte 1987 eine Lehre als Fliesenleger. Anschließend arbeitete er bis Januar 2001 als Fliesen­le­ger­geselle im väterlichen Betrieb, den er sodann als selbstständiger Unternehmer fortführte. Nach den Feststellungen des Präven­ti­o­ns­dienstes der beklagten Berufsgenossenschaft hatte der Kläger im Rahmen dieser Tätigkeiten etwa 1,8 Stunden je Arbeitsschicht menis­kus­be­lastende Körperhaltungen eingenommen. Die Gesamt­s­tun­denzahl kniebelastender Tätigkeiten habe 18.850 Stunden bei durch­schnittlich 4,3 Stunden je Arbeitsschicht betragen. Wegen Knieproblemen stellte der Kläger seine "praktische Arbeit" ab Januar 2008 ein. In diesem Jahr unterzog er sich mehrerer operativer Eingriffe am linken Kniegelenk. Knorpel- und Meniskusschäden am rechten Kniegelenk bestanden seit 2000. Seinen Antrag, eine Menis­ku­s­er­krankung und eine Kniege­lenks­ar­throse deslinken Kniegelenks jeweils als Berufskrankheit anzuerkennen, lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft ab.

Arbeits­tech­nische Voraussetzungen für Anerkennung einer Berufskrankheit nicht erfüllt

Die deswegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe ab. Voraussetzung für die Feststellung von Gesund­heits­s­tö­rungen als Folge einer Berufskrankheit sei, dass der Versicherte sowohl die jeweiligen arbeits­tech­nischen als auch die medizinischen Voraussetzungen erfülle. Eine Menis­ku­s­er­krankung (Berufskrankheit Nr. 2102) setze voraus, dass der Versicherte während eines wesentlichen Teils seiner täglichen Arbeitszeit menis­kus­be­lastende Arbeits­hal­tungen eingenommen habe. Sei diese zeitliche Belastung geringer als ein Drittel der jeweiligen Arbeitsschicht, hätten die Menisken ausreichend Zeit, sich zu erholen. Mit einem Zeitanteil von nur rund 20 % je Arbeitsschicht erfülle der Kläger diese arbeits­tech­nischen Voraussetzungen nicht.

Ursächlicher Zusammenhang der Kniege­lenks­ar­throse mit beruflichen Belastungen hier nicht wahrscheinlich

In Bezug auf die Kniege­lenks­arthose (Berufskrankheit Nr. 2112) seien zwar die arbeits­tech­nischen, nicht aber die medizinischen Voraussetzungen gegeben. Denn bei einer - wie hier - beidseitigen Gelenks­be­lastung sei nach medizinisch-wissen­schaft­lichen Erkenntnissen zu erwarten, dass das Ausmaß einer Gelenksarthrose weitgehend symmetrisch verlaufe, weil beide Knie in vergleichbarem Ausmaß belastet seien. Übersteige - wie im Fall des Klägers - der Seiten­un­ter­schied der Kniege­lenks­ar­throsen einen Kellgren-Grad, sei der ursächliche Zusammenhang der Kniege­lenks­ar­throse mit beruflichen Belastungen nicht wahrscheinlich zu machen.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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