21.11.2024
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Dokument-Nr. 20405

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Sozialgericht Mannheim Urteil18.06.2014

Zur Anerkennung einer Kniege­lenks­ar­throse als BerufskrankheitAbgrenzung zwischen Volkskrankheit und beruflich verursachten Funkti­o­ns­s­tö­rungen

Wer eine Kniege­lenks­ar­throse als Berufskrankheit anerkennen lassen möchte, muss nachweisen können, dass die Krankheit keine anderen Ursachen hat. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Mannheims hervor.

Der 1950 geborene Kläger erlernte den Beruf des Malers und Stukkateurs, den er über Jahrzehnte hinweg ausübte. Seinen Antrag, gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen im Bereich der Kniegelenke als Berufskrankheit anzuerkennen, lehnte die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft ab. Vorhandene arthrotische Veränderungen seien nicht auf berufliche Belastungen zurückzuführen.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner beim Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage. Es sei nicht - so sein Vortrag - erkennbar, dass der Kniege­lenks­ver­schleiß auf außer­be­ruf­lichen Ursachen beruhe.

Durch Urteil vom 18.06.2014 hat das Gericht die Richtigkeit der Beklag­ten­ent­scheidung im Ergebnis bestätigt. Zwar habe der Verord­nungsgeber mit Wirkung ab Juli 2009 Kniege­lenks­ar­throsen als Berufskrankheit anerkannt, wenn diese durch kniebelastende berufliche Tätigkeiten verursacht seien. Auch habe der Kläger derartige kniebelastende Tätigkeiten verrichtet.

Die Feststellung einer Berufskrankheit sei gleichwohl nicht in Betracht gekommen. Denn vorliegend hätten Konkur­ren­z­ur­sachen bestanden, auf die der Kniege­lenks­ver­schleiß mit Wahrschein­lichkeit zurückzuführen ist. Der Kläger habe sich nämlich zwischen 1996 und 2003 aufgrund degenerativer und berufs­u­n­ab­hängiger Meniskusschäden insgesamt vier Kniege­lenkss­pie­ge­lungen unterziehen müssen, wodurch sich das Arthroserisiko signifikant erhöht habe. Aufgrund mehrfacher Menis­kus­tei­lent­fer­nungen sei es zu einer erhöhten Belastung der Gelenkknorpel gekommen, so dass sich diese allmählich abgenutzt und degenerativ verändert hätten sowie schließlich aufgebraucht gewesen seien. Demgegenüber seien die beruflichen Belastungen in den Hintergrund getreten.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Mannheim (pm/pt)

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