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Sozialgericht Heilbronn Beschluss15.01.2017

Keine Sozialhilfe aus Deutschland bei mehr als 4-wöchigem Ausland­s­auf­enthaltBei anhaltender Hilfe­be­dürf­tigkeit können Grund­sicherungs­leistungen bei Rückkehr nach Deutschland erneut beantragt werden

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Leistungs­emp­fänger, der für mehrere Monate ins Ausland geht, um seine kranken Eltern zu pflegen, in dieser Zeit keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Das Gericht verwies darauf, dass Sozial­hilfe­leistungen nur für vier Wochen nach Ausreise sowie ununter­bro­chenem Ausland­s­auf­enthalt weitergezahlt werden können.

Der 56-jährige schwer­be­hinderte Antragsteller ist auf Dauer erwer­bs­ge­mindert. Der Landkreis Schwäbisch Hall bewilligte ihm Sozialhilfe bis einschließlich Ende Juni 2018 in Höhe von 876 Euro, die sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 409 Euro zuzüglich Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­bei­trägen sowie den monatlichen Kosten für eine Mietwohnung in Höhe von 291 Euro zusammensetzt. Nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, dass er ab 5. Oktober 2017 nach Südafrika zu seinen erkrankten Eltern reisen und voraussichtlich erst im April 2018 zurückkehren werde, hob der Landkreis die Gewährung von Sozialhilfe mit Wirkung zum 3. November 2017 auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Landkreis mit Wider­spruchs­be­scheid vom 16. November 2017 zurück und ordnete hierin die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Leistungs­ge­währung an. Denn Sozia­l­hil­fe­leis­tungen könnten nur für vier Wochen nach Ausreise sowie ununter­bro­chenem Auslandsaufenthalt weitergezahlt werden.

Leistungs­emp­fänger ist vier Wochen nach Ausreise bei ununter­bro­chenem Ausland­s­auf­enthalt vom Leistungsbezug ausgeschlossen

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, mit der der Antragsteller geltend machte, dass die Leistungs­ein­stellung gegen Grundrechte verstoße und ihn dazu zwinge, seinen mehrmonatigen Ausland­s­auf­enthalt in unzumutbarer Weise abzubrechen, ist noch anhängig (Az.: S 3 SO 4097/17). Der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung blieb weitgehend erfolglos. Zwar könne der Sofortvollzug nicht rückwirkend angeordnet werden, weshalb für den Zeitraum vom 3. November bis zur Bekanntgabe der sofortigen Vollziehung am 18. November 2017 noch Sozia­l­hil­fe­leis­tungen in Höhe des aufgehobenen Bewil­li­gungs­be­scheides weiter zu erbringen seien. Im Übrigen überwögen die finanziellen Interessen der Allgemeinheit aber das Privatinteresse des Antragstellers, im Ausland weiter Sozia­l­leis­tungen zu erhalten. Der Antragsteller sei vier Wochen nach dem Tag der Ausreise bei ununter­bro­chenem Ausland­s­auf­enthalt vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die maßgebliche, seit Juli 2017 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 41 a SGB XII verstoße nicht gegen Grundrechte. Denn ein Leistungs­an­spruch auf Sicherung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums nach Art. 1 GG bedürfe grundsätzlich der gesetzlichen Ausgestaltung; sein Umfang könne nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Vielmehr sei dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 41 a SGB X ein Gestal­tungs­spielraum zugestanden, den er hier im Einklang mit dem Grundgesetz genutzt habe. So sei die Dauer der Weitergewährung von Sozialhilfe bei Ausland­s­auf­enthalt an den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angepasst. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Bedarf derzeit im Ausland anderweitig, insbesondere von seinen Eltern, decke. Dass der Antragsteller beabsichtige, in einigen Monaten wieder in die angemietete Wohnung zurückzukehren, stelle keinen Grund dar, diese Kosten der Allgemeinheit zur Last zu legen. Insofern habe er aufgrund seines berechtigten wirtschaft­lichen Interesses einen Anspruch auf Untervermietung gegenüber seinem Vermieter. Kehre der Antragsteller nach Deutschland hilfebedürftig zurück, werde er wieder Grund­si­che­rungs­leis­tungen beanspruchen können.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 41 a Zwölftes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB XII] in der Fassung vom 22. Dezember 2016 - Auszug -:

Leistungs­be­rechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

Art. 1 Grundgesetz [Menschenwürde, Menschenrechte, Grund­rechts­bindung]

(1) 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2 Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver­äu­ße­r­lichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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