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Dokument-Nr. 12746

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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid18.10.2010

Hartz IV: Bei ungenehmigtem Ausland­s­auf­enthalt entfällt Anspruch auf Arbeits­lo­sengeldLeistungs­be­zieher für Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Bundesagentur für Arbeit nicht zeit- und ortsnah verfügbar

Tritt ein Empfänger von so genannten Hartz IV-Leistungen einen ungenehmigten Ausland­s­auf­enthalt an, entfällt sein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Kläger während des Bezugs von Arbeitslosengeld im Rahmen eines durch die Bundesagentur für Arbeit nicht genehmigten Urlaubes in Bulgarien aufgrund eines Rechts­hil­fe­er­suchens der Türkei verhaftet.

Bundesagentur für Arbeit verlangt bereits gezahltes Arbeits­lo­sengeld erstattet

Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld ab dem Beginn der Reise auf und machte die Erstattung des bereits gezahlten Arbeits­lo­sen­geldes geltend. Der Kläger trug dagegen vor, er sei unverschuldet nicht in der Lage gewesen, der Bundesagentur für Arbeit vor Ort zur Verfügung zu stehen; im Übrigen sei er telefonisch erreichbar gewesen.

Verfügbarkeit des Leistungs­be­ziehers zumindest während der Inhaftierung nicht gesichert

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Mit Beginn des - nicht genehmigten - Ausland­s­auf­ent­haltes sei der Kläger für die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erreichbar gewesen, da er deren Vermitt­lungs­be­mü­hungen nicht zeit- und ortsnah habe Folge leisten können. Die Verfügbarkeit sei jedenfalls mit der Inhaftierung weggefallen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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