18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss06.07.2012

Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehegatten sind kein MehrbedarfJobcenter muss Kosten für Reisen nach China nicht bezahlen

Empfänger von Hartz IV haben keinen Anspruch auf zusätzliches Geld für Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehepartner. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall arbeitete ein 58-jähriger Mann mehrere Jahre in Singapur und heiratete dort eine chinesische Staatsbürgerin. Nach Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses kehrte er nach Deutschland zurück. Seine Ehefrau zog nach China. Der in Frankfurt wohnhafte Mann bezieht Hartz IV. Um sein Umgangsrecht wahrnehmen und die Ehe aufrecht erhalten zu können, beantragte er die Kostenübernahme für Reisen nach China. Da seine Frau nicht ausreichend Deutsch spreche und kein Geld für einen Sprachkurs habe, könne sie nicht nach Deutschland ziehen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab.

Ehegatten müssen sich auf Herstellung der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft verweisen lassen

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts und der Vorinstanz gaben dem Jobcenter Recht. Zwar seien die Kosten für ein eheliches Zusammenleben als Teil des notwendigen Lebens­un­ter­haltes ein anerken­nungs­fähiger Bedarf und daher z.B. Kosten für einen Umzug zu übernehmen. Besuchsreisen eines Hartz-IV-Empfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehegatten begründeten hingegen keinen Mehrbedarf. Die Ehegatten könnten vielmehr auf die Herstellung der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft durch Zuzug des im Ausland lebenden Ehegatten verwiesen werden. Die sozial­ge­richtliche Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten bei Ausübung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren Kindern sei für den „Umgang“ mit Ehegatten nicht heranzuziehen.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 21 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(6) Bei Leistungs­be­rech­tigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berück­sich­tigung von Einspa­r­mög­lich­keiten der Leistungs­be­rech­tigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durch­schnitt­lichen Bedarf abweicht.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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