24.11.2024
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Dokument-Nr. 10311

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Sozialgericht Wiesbaden Vergleich01.09.2010

Hartz IV-Behörde unterstützt England-Aufenthalt einer SchülerinSinnvollen Bildungs­an­stren­gungen dürfen nicht durch Entzug von Leistungen erschwert werden

Eine Schülerin, die für ein Schuljahr eine Schule in England besucht und deren Familie in Deutschland Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann dann nicht von der ARGE zur Rückzahlung von Leistungen verpflichtet werden, wenn sie in erheblichem Umfang von ihrer Familie finanziell für den Aufenthalt bei der Gastfamilie unterstützt werden musste. Dies geht aus einer Mitteilung des Sozialgerichts Wiesbaden hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte eine damals 16jährige Gymnasiastin aus dem Landkreis Limburg-Weilburg auf Vermittlung ihres Englisch-Lehrers für ein Schuljahr eine Schule in England. Während des Aufenthaltes reiste sie mehrmals zu Besuch zu ihrer Familie nach Deutschland. Als die ARGE von dem Ausland­s­auf­enthalt erfuhr, forderte sie bereits ausbezahlte SGB II-Leistungen von der Schülerin zurück mit der Begründung, sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland gehabt.

Schülerin musste in erheblichem Umfang von ihrer Familie unterstützt werden

Dagegen klagte die Schülerin vor dem Sozialgericht in Wiesbaden. Vor Gericht stellte sich heraus, dass die Klägerin in erheblichem Umfang von ihrer Familie daheim unterstützt werden musste, um die Kosten für die Unterbringung in der englischen Gastfamilie in Höhe von 120 Pfund pro Woche zahlen zu können. Der Richter und alle Beteiligten waren sich einig, dass die sinnvollen Bildungs­an­stren­gungen der Klägerin nicht durch den Entzug der Leistungen erschwert werden sollten. Daraufhin lenkte die ARGE ein und hob die Rückforderung auf.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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