22.11.2024
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Dokument-Nr. 9835

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil22.06.2010

Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Schüler­aus­tauschSoziale Ausgrenzung des Schülers wie bei einer Klassenfahrt nicht zu erwarten

Schüler, die Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") beziehen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schüler­aus­tausches, wenn an dem Austausch nur wenige speziell ausgewählte Schüler teilnehmen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der inzwischen volljährige Schüler, dessen Familie Arbeits­lo­sengeld II bezieht, im Herbst 2009 an einem von der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz und vom Goethe Institut geförderten Austausch­programm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen seiner guten schulischen Leistungen und wegen seines sozialen Engagements ausgewählt worden. Der einmonatige Aufenthalt in den USA beinhaltete den Besuch der High-School und eine einwöchige Studienfahrt durch Arizona, Utah und Kalifornien. Die Kosten für der Reise, die der Kläger auf 1.650,- € bezifferte, hatten ihm frühere Geschäfts­freunde seines Vaters vorfinanziert. Diese Kosten wollte der zuständige Landkreis nicht übernehmen.

Kostenübernahme nur bei Klassenfahrten möglich

Zu Recht, entschieden die Stuttgarter Richter und bestätigten damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg. Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II hätten zwar einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten; um eine solche habe es sich hier aber nicht gehandelt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die soziale Ausgrenzung von Schülern aus einkom­mens­schwachen Familien verhindern. Eine derartige Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten wenn - wie hier - nur wenige ausgewählte Schüler an einem Austausch­programm teilnehmen.

§ 23 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen

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(3) Leistungen für

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3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.

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Quelle: ra-online, LSG Baden-Württemberg

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