18.10.2024
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Sozialgericht Gießen Urteil07.01.2015

Arbeitslosen­ver­sicherung: Kein Insolvenzgeld bei fehlendem Verdienst­nachweisNicht nachweisbare mündliche Vereinbarungen über monatliche Vergütung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer erhält bei Insolvenz seines Arbeitgebers im Regelfall Insolvenzgeld, wenn er für die vorausgehenden drei Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Die Ansprüche müssen aber nachgewiesen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren war der Kläger, ein 48-jähriger Berufs­kraft­fahrer aus der Wetterau, zwei Monate bei einem Fracht­un­ter­nehmen als Fahrer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung hatte die Firma nicht abgeführt, der Geschäftsführer war verschwunden.

Kläger verlangt Differenz des angeblich vereinbarten Entgelts von der Agentur für Arbeit als Insolvenzgeld erstattet

Der Kläger behauptete, es sei ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.000 Euro netto vereinbart gewesen, gezahlt worden seien ihm aber 1.000 Euro zu wenig. Der Lohn habe bar gezahlt werden sollen, Abrechnungen und Bankbelege seien daher nicht vorhanden. Das Geld wollte er nun von der Agentur für Arbeit als Insolvenzgeld erstattet haben und legte Tachoscheiben vor, aus denen sich der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit ergab. Die Agentur lehnte ab, nachdem der Insol­venz­ver­walter die Höhe der Forderung bestritten hatte.

Tachoscheiben als Beweis nicht ausreichend

Das Sozialgericht Gießen entschied, dass die Forderung des Klägers zu Recht abgewiesen wurde. Aufgrund der Tachoscheiben stehe zwar fest, dass der Kläger in dem von ihm behaupteten zeitlichen Umfang bei dem Unternehmen gearbeitet habe, es stehe aber nicht fest, in welcher Höhe ihm auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt zugestanden hätten. Die Nichter­weis­lichkeit der tatsächlichen monatlichen Vergütung gehe zu seinen Lasten, auf ein solches Arbeits­ver­hältnis mit nur mündlichen Vereinbarungen hätte er sich nicht einlassen dürfen.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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