18.10.2024
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Dokument-Nr. 7822

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Bundessozialgericht Urteil06.05.2009

Kein Insolvenzgeld für Schadensersatz wegen nicht gewährten ErsatzurlaubsAbzugeltender Schaden­s­er­satz­an­spruch im Sinne des § 7 Abs. 4 Bundes­ur­laubs­gesetz nicht insol­venz­geldfähig

Wenn ein Arbeitnehmer nach der Insolvenz seines Arbeitgebers seinen Urlaub auch nicht nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses als Ersatzurlaub nehmen konnte, hat er dennoch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Der in Geld abzugeltende Schaden­s­er­satz­an­spruch ist vergleichbar einem Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch im Sinne des § 7 Abs. 4 Bundes­ur­laubs­gesetz nicht insol­venz­geldfähig. Er entsteht wegen der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses und ist deshalb gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von der Gewährung eines Insolvenzgeldes ausgeschlossen.

Im zugrun­de­lie­genden Fall klagte ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an die Insolvenz seines Arbeitgebers Insolvenzgeld für einen Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen nicht gewährten Ersatzurlaubs geltend gemacht hatte, weil er den Jahresurlaub für 2005 weder während des laufenden Kalenderjahres noch während des anschließenden Übertra­gungs­zeitraums bis zum 31. März 2006 nehmen konnte und der Arbeitgeber ihm auch später bis zur Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses am 30. April 2006 keinen Ersatzurlaub gewährte.

§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III idF des Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl I 3443):

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei 1. Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, (Insol­ven­ze­r­eignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeits­ver­hält­nisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Ein ausländisches Insol­ven­ze­r­eignis begründet einen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeits­ver­hältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Viertes Buch), gilt der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebens­un­terhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag.

§ 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III:

(1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die 1. er wegen der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des BSG vom 06.06.2009

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