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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil11.06.2015

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Hartz IV-Sanktion trotz Krankschreibung zulässigBehörde darf in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich Reise­unfähigkeits­bescheinigung verlangen

Einem Hartz IV-Bezieher dürfen die Leistungen ausnahmsweise auch gekürzt werden, wenn er zu einem Termin bei der Behörde nicht erscheint und hierzu nur eine Krankschreibung vorlegt, nicht aber die verlangte Reise­unfähigkeits­bescheinigung. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der 50-jährige Kläger wurde wiederholt zu Gesprächs­terminen bei der Hartz IV-Behörde eingeladen, zu denen er nicht erschien. Stattdessen legte er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen vor. Daraufhin wurde er von der Behörde zu einem weiteren Termin geladen und dabei aufgefordert, im Falle der Verhinderung eine Reise­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vorzulegen. Der Rechtsanwalt des Klägers teilte hierzu unter Vorlage weiterer Krank­schrei­bungen mit, der Termin solle gestrichen werden. Die Behörde kürzte in der Folge die Hartz IV-Leistungen des Klägers um 38,20 Euro monatlich für die Dauer von drei Monaten, da der Kläger ohne ausreichenden Grund zu dem Gesprächstermin nicht erschienen sei.

Sozialgericht weist Klage zurück

Das Sozialgericht Frankfurt hat die gegen die Sanktion erhobene Klage zurückgewiesen. Zwar reiche eine Krankschreibung im Regelfall aus, um die Nicht­wahr­nehmung eines Termins bei der Behörde zu entschuldigen. Die Behörde dürfe jedoch in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich eine Reise­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung verlangen. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der Hartz IV-Bezieher über einen längeren Zeitraum mehrere Termine versäume, hierfür stets Krank­schrei­bungen vorlege und insoweit Zweifel bestünden, ob er tatsächlich unfähig sei, einen bloßen Gesprächstermin wahrzunehmen.

Kläger verweist auf schwerste gesundheitliche Probleme beim Gang zur Behörde

Der Kläger habe im Klageverfahren nicht einmal bestritten, reisefähig gewesen zu sein. Vielmehr habe er behauptet, nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Gesprächstermin wahrzunehmen, da die Ausein­an­der­setzung mit der Behörde schwerste gesundheitliche Probleme bei ihm auslösen würde. Im Hinblick auf diese ungewöhnliche Erklärung habe es das Gericht als erforderlich angesehen, den behandelnden Arzt näher zur Erkrankung des Klägers und deren Auswirkung auf die Fähigkeit, Gesprächs­termine wahrzunehmen, zu befragen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der Kläger es abgelehnt habe, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

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