21.11.2024
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Sozialgericht Gießen Urteil14.05.2014

Arbeitsloser muss Arbeitsagentur bei nicht wahrnehmbarem Termin nicht immer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung vorlegenArbeitsagentur muss in Ausnahmen auf notwendige Vorlage einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung verzichten können

Ein Arbeitsloser muss nicht immer eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung vorlegen, wenn er zu einem Termin krank­heits­bedingt nicht erscheinen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren lud die Agentur für Arbeit Dillenburg einen 39jährigen Arbeitslosen aus dem Lahn Dill Kreis zu einem Termin am 22. Dezember 2011, 13 Uhr, ein. Bei diesem Termin sollte dessen aktuelle berufliche Situation besprochen werden. An dem Tag rief der Kläger gegen 10 Uhr dort an und teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und ständig erbrechen müsse. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachts­urlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in Weihnachts­urlaub.

Arzt verweigert Ausstellung einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung für einen zurückliegenden Zeitraum

Nachdem der Kläger Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung bat, lehnte dieser das mit der Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.

Arbeitsagentur verhängt einwöchige Sperrzeit

Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeits­lo­sengeld fest und begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt.

Sozialgericht hebt Sperrzeit auf

Das Sozialgericht Gießen glaubte dem Kläger seine Entschuldigung und hob die Sperrzeit auf. Es konnte dessen Darstellung auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachts­fei­ertagen nachvollziehen. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung zudem einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage war frei von Widersprüchen.

Arbeitsagentur hätte ausnahmsweise von Weisungen abweichen können

In einem Fall wie hier hätte die Agentur für Arbeit daher nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung verzichten können, zumal bei dem Termin nur über die allgemeine berufliche Situation des Klägers hätte gesprochen werden sollen.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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