21.11.2024
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Dokument-Nr. 10597

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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss10.11.2010

Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung entschuldigt nicht immer Nichterscheinen zum Meldetermin bei Agentur für Arbeit oder ARGE/JobcenterArbeits­un­fä­higkeit begründet nicht automatisch die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins

Die Agentur für Arbeit bzw. die ARGE/Jobcenter darf von Leistungs­emp­fängern im Fall einer krank­heits­be­dingten Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins in bestimmten Fällen die Vorlage einer besonderen Bescheinigungen und nicht nur eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung des Arztes verlangen. Dies gilt vor allem in den Fällen in denen die bescheinigte Arbeits­un­fä­higkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründet. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Antragstellerin am Tag nach Versäumung eines Meldetermins bei der Agentur für Arbeit bzw. bei der ARGE/Jobcenter eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung ihres Arztes vorgelegt, obwohl in der Meldeauf­for­derung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass im Fall einer krank­heits­be­dingten Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Termins eine besondere Bescheinigung vorzulegen sei.

Behörde darf im Einzelfall Vorlage besonderer Bescheinigung verlangen

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Absenkung des Alg II blieb vor dem Sozialgericht Karlsruhe jedoch erfolglos. Die Behörde darf in Einzelfällen eine solche besondere Bescheinigung im Fall einer krank­heits­be­dingten Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Termins nach Auffassung des Gerichts verlangen. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründet.

Antrags­stel­lering nimmt mehrfach Meldetermine unter Vorlage von Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen nicht wahr

Zudem hatte der Leistungsträger die Betroffene zuvor darauf hingewiesen, dass eine "Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung" nicht ausreicht, um die krank­heits­be­dingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins nachzuweisen und eine bestehende Arbeits­un­fä­higkeit die Meldepflicht nicht entfallen lässt. Darüber hinaus hatte die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Meldetermine unter Vorlage von Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen nicht wahrgenommen.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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