21.11.2024
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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil09.07.2013

Keine Kostenübernahme für spezielle KrebsdiagnostikKrankenkasse lehnt Kostentragung für teure Untersuchung ab

Der Anspruch Kranken­ver­si­cherter auf ärztliche Behandlungen und Untersuchungen ist nicht unbeschränkt. Die Kranken­ver­si­cherung ist somit nicht zur Kostenübernahme für spezielle Krebs­dia­gno­s­ti­k­un­ter­su­chungen verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der während des Klageverfahrens im Alter von 56 Jahren verstorbene Kläger war an Darmkrebs erkrankt, der durch Metas­ta­sen­bildung auch zu Leberkrebs geführt hatte. Aufgrund einer entsprechenden ärztlichen Empfehlung wurde bei ihm mehrfach eine kosten­auf­wändige Untersuchung durchgeführt, und zwar in Form eines speziellen Verfahrens der Nuklearmedizin (Positro­ne­ne­mis­si­ons­to­mo­graphie plus Compu­ter­to­mo­grahie – PET/CT). Zuvor war der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass die Kosten für diese Untersuchungen nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Die Anträge des Klägers auf Übernahme der von ihm geleisteten Unter­su­chungs­kosten in Höhe von insgesamt etwa 2.500,00 Euro sind dementsprechend von der Krankenkasse jeweils abgelehnt worden.

Kein unbeschränkter Anspruch auf medizinische Untersuchungen

Die gegen die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse erhobene Klage, die nach dem Tod des Klägers von seiner Ehefrau fortgeführt wurde, hat das Sozialgericht abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung, da die genannte Untersuchungsmethode nicht vom Leistungs­katalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sei. Der Anspruch Kranken­ver­si­cherter auf ärztliche Behandlungen und Untersuchungen sei nicht unbeschränkt. Die Kosten neuer Unter­su­chungs­me­thoden wie das hier in Frage stehende Diagno­se­ver­fahren dürften vielmehr nur dann von der Krankenkassen übernommen werden, wenn das zuständige Expertengremium, der Gemeinsame Bundesausschuss, eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen habe. Dies sei hier in Bezug auf das Krankheitsbild des verstorbenen Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Untersuchungen nicht der Fall gewesen. Von diesen Einschränkungen seien nur unter engen Voraussetzungen Ausnahmen zulässig, in denen die Krankenkasse gleichwohl die Kosten zu tragen habe. Für eine solche Ausnahme sei es allerdings unter anderem erforderlich, dass anstelle der gewählten Unter­su­chungs­methode kein allgemein anerkanntes und dem medizinischen Standard entsprechendes Verfahren zur Verfügung steht. Hier stehe aufgrund zweier Gutachten fest, dass andere und vom Leistungs­katalog der Krankenkasse umfasste Methoden zur Verfügung standen, so eine Compu­ter­to­mo­graphie (CT) des Brustkorbs und eine Magne­tre­so­nanz­to­mo­graphie (MRT) des Bauchraumes. Im Übrigen liege bislang kein Nachweis vor, dass die PET/CT zu einem Erkennt­nis­gewinn führen kann. Auch ein solcher Nachweis sei aber notwendig, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zu einer Unter­su­chungs­methode wie hier noch keine Empfehlung abgegeben habe.

Hinweise zur Rechtslage

§ 13 Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V) Koste­n­er­stattung

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst­be­schaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

§ 135 SGB V Bewertung von Untersuchungs- und Behand­lungs­me­thoden

(1) Neue Untersuchungs- und Behand­lungs­me­thoden dürfen in der vertrag­s­ärzt­lichen und vertrags­zahn­ärzt­lichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung, einer Kassen­ärzt­lichen Vereinigung oder des Spitzen­ver­bandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1.die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaft­lichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissen­schaft­lichen Erkenntnisse in der jeweiligen Thera­pie­richtung,

2.die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Quali­täts­si­cherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und

3.die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertrag­s­ärzt­lichen und vertrags­zahn­ärzt­lichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertrag­s­ärztliche oder vertrags­zahn­ärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einem Verfahren zur Bewertung einer neuen Untersuchungs- und Behand­lungs­methode nach Ablauf von sechs Monaten seit Vorliegen der für die Entscheidung erforderlichen Auswertung der wissen­schaft­lichen Erkenntnisse noch keinen Beschluss gefasst, können die Antrags­be­rech­tigten nach Satz 1 sowie das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Beschluss­fassung innerhalb eines Zeitraums von weiteren sechs Monaten verlangen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluss zustande, darf die Untersuchungs- und Behand­lungs­methode in der vertrag­s­ärzt­lichen oder vertrags­zahn­ärzt­lichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

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