15.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil01.03.2013

Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung nicht übernehmenBehand­lungs­methode der Fettabsaugung nicht als Kassenleistung zugelassen

Die Fettabsaugung gehört grundsätzlich nicht zu den von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu erbringenden Kassen­leis­tungen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Die gesetzlich kranken­ver­si­cherte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls leidet an einer Fettver­tei­lungs­störung im Bereich des Gesäßes und beider Oberschenkel (so genannte Reiterhose). Sie wiegt 91 kg bei einer Körpergröße von 1,57 m. Durch Sport und eine Ernäh­rungs­um­stellung war es ihr gelungen, ihr Körpergewicht um mehr als 10 kg zu reduzieren. An den Oberschenkeln hatte sich jedoch keine Veränderung gezeigt. Deshalb beantragte die 56-Jährige bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Fettabsaugung. Sie leide unter erheblichen Schmerzen an den Oberschenkeln und schäme sich zunehmend wegen ihres Aussehens, begründete die Frau ihren Antrag. Eine Fettabsaugung sei als einzige zielführende Behand­lungs­mög­lichkeit nicht nur kosmetisch, sondern auch medizinisch indiziert.

Krankenkasse lehnt Kostenübernahme ab

Die Krankenkasse lehnte die begehrte Kostenübernahme jedoch ab. Da die Fettver­tei­lungs­störung keine Funkti­o­ns­ein­schrän­kungen nach sich ziehe, sei eine medizinische Indikation für eine Fettabsaugung nicht gegeben. Außerdem sei diese Behand­lungs­methode nicht als Kassenleistung zugelassen; der für die Zulassung zuständige Bundesausschuss habe die hierfür erforderliche Empfehlung nicht abgegeben.

Erhebliches Gesund­heits­risiko verbietet Kostenübernahme durch gesetzliche Kranken­ver­si­cherung

Diese Einschätzung teilten die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg und wiesen die Berufung der Klägerin gegen das ihre erstin­sta­nzliche Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts Reutlingen zurück. Die Fettabsaugung genüge nach dem derzeitigen Stand der wissen­schaft­lichen Forschung nicht den erforderlichen Quali­täts­an­for­de­rungen. Zudem sei eine nachhaltige Wirksamkeit dieser Behand­lungs­methode nicht ausreichend belegt. Vor diesem Hintergrund verbiete vor allem das mit einem solchen Eingriff verbundene erhebliche Gesund­heits­risiko für die Klägerin eine Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung.

Sozial­ge­setzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Kranken­ver­si­cherung

Erläuterungen

§ 27 Kranken­be­handlung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Kranken­be­handlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank­heits­be­schwerden zu lindern. Die Kranken­be­handlung umfasst

1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psycho­the­ra­peu­tische Behandlung, [...]

§ 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behand­lungs­me­thoden

(1) Neue Untersuchungs- und Behand­lungs­me­thoden dürfen in der vertrag­s­ärzt­lichen und vertrags­zahn­ärzt­lichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung, einer Kassen­ärzt­lichen Vereinigung oder des Spitzen­ver­bandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaft­lichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissen­schaft­lichen Erkenntnisse in der jeweiligen Thera­pie­richtung, [...]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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