21.11.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil28.06.2012

Befreiung von der elektronischen Gesund­heitskarte nicht möglichBefreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesund­heitskarte gesetzlich nicht vorgesehen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Möglichkeit zur Befreiung von der elektronischen Gesund­heitskarte verneint.

Der aus Wuppertal stammende, 32-jährige Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits erhob gegen die Bergische Krankenkasse Solingen daten­schutz­rechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der elektronischen Gesund­heitskarte. Die Daten­spei­cherung auf der elektronischen Gesund­heitskarte wird gegenüber der bisherigen Kranken­ver­si­che­rungskarte so erweitert, dass auf freiwilliger Basis neben den schon heute gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift, Gültig­keitsdauer) nun auch vertrauliche perso­nen­be­zogene, den Gesund­heits­zustand betreffende Angaben auf der Karte hinterlegt werden können. Zu diesen Daten gehören z.B. Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medika­men­ten­einnahme. Derzeit verfügt der Kläger noch über eine bis zum Ende des Jahres gültige Kranken­ver­si­che­rungskarte.

Versicherter kann selbst über gespeicherte Informationen auf elektronischer Gesund­heitskarte bestimmen

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab. In der Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der elektronischen Gesund­heitskarte habe. Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesund­heitskarte sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfas­sungs­rechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der elektronischen Gesund­heitskarte gespeichert würden. Allein im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger jedoch nicht beschwert, da diese identisch seien mit den Angaben auf der bisherigen Kranken­ver­si­che­rungskarte. Die elektronische Gesund­heitskarte weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Sachleis­tungs­an­spruch des Klägers werde durch die elektronische Gesund­heitskarte nicht berührt.

Umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der elektronischen Gesund­heitskarte hier nicht Aufgabe des Gerichts

Im Hinblick auf den konkreten Streit­ge­genstand gebe es daher keine Veranlassung, auf die (datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speicher­mög­lich­keiten auf elektronische Gesund­heitskarte im Allgemeinen einzugehen. Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der elektronischen Gesund­heitskarte, sondern die konkrete Beschwer des Klägers.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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