23.11.2024
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Sozialgericht Dresden Gerichtsbescheid23.02.2017

Kein Unfall­versicherungs­schutz für Lehrerin bei Volley­ba­ll­turnier des Schul­för­der­vereinsVom Schul­för­der­verein organisierte Veranstaltung ist nicht als versicherte Schul­ver­an­staltung oder Betriebssport zu werten

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass eine Lehrerin, die bei einem vom Förderverein der Schule organisierten Volley­ba­ll­turnier teilnimmt und dabei eine Knieverletzung erleidet, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung steht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die damals 49 Jahre alte Klägerin aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist Lehrerin an einem Gymnasium. Der Förderverein der Schule organisierte 2014 an einem Samstag ein Volley­ba­ll­turnier. Die Klägerin stürzte beim volley­ba­ll­spielen auf das rechte Knie. Wegen des erlittenen Kniebin­nen­schadens war sie 2 ½ Monate lang krank­ge­schrieben. Die Unfallkasse Sachsen lehnte Versi­che­rungs­schutz ab.

Volley­ba­ll­turnier war weder betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung noch schulische Veranstaltung

Das Sozialgericht Dresden wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Volley­ba­ll­turnier war weder eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung noch eine schulische Veranstaltung. Der Förderverein hatte das Turnier organisiert, um die Verbundenheit mit der Schule zu fördern. Eingeladen waren insbesondere ehemalige Schülerinnen und Schüler und deren Familien. Die Schulleitung hatte die Veranstaltung zwar gebilligt. Eingeladen zu ihr hatte allerdings der Förderverein, der auch die Kosten übernahm. Die Zahl der teilnehmenden Beschäftigten war relativ gering. Von den neun Volley­ba­ll­mann­schaften stammte nur eine Mannschaft, die "Lehrer­mann­schaft", aus dem Kreis der Beschäftigten. Die meisten der über 100 Lehrer des Gymnasiums hatten an dem Turnier nicht teilgenommen. Hingegen traten mehrere Mannschaften ehemaliger Schüler auf. Maßgebliches Ziel der Veranstaltung war die Pflege der Traditionen des Gymnasiums und dabei die Förderung der Verbundenheit ehemaliger Schüler und deren Familien zum Gymnasium. Dies entspricht dem satzungsmäßigen Ziel des Fördervereins.

Vom Förderverein organisiertes Volley­ba­ll­tournier ist nicht als Betriebssport zu werten

Auch der Gedanke, dass sie an Betriebssport teilgenommen habe, verhalf der Klägerin nicht zum Erfolg. Betriebssport steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht Wettkampf­cha­rakter hat. Er muss regelmäßig stattfinden und der Teilnehmerkreis muss sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränken. Die Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Die Übungen müssen im Rahmen einer unter­neh­mens­be­zogenen Organisation stattfinden. Dies alles traf auf das Turnier mit Wettkampf­cha­rakter des Fördervereins nicht zu.

Sozial­ge­setzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung

§ 8 Arbeitsunfall

Erläuterungen

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen. [...]

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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