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- Studenten genießen während des Hochschulsports auch beim Skikurs im Ausland und bei Hochschulmeisterschaften UnfallversicherungsschutzBundessozialgericht, Urteil04.12.2014, B 2 U 13/13 R und B 2 U 10/13 R
- Augenverletzung eines Lehrers durch Schneeballschlacht mit Schülern ist DienstunfallVerwaltungsgericht Freiburg, Urteil04.12.2012, 5 K 1220/11
Sozialgericht Dresden Gerichtsbescheid23.02.2017
Kein Unfallversicherungsschutz für Lehrerin bei Volleyballturnier des SchulfördervereinsVom Schulförderverein organisierte Veranstaltung ist nicht als versicherte Schulveranstaltung oder Betriebssport zu werten
Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass eine Lehrerin, die bei einem vom Förderverein der Schule organisierten Volleyballturnier teilnimmt und dabei eine Knieverletzung erleidet, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die damals 49 Jahre alte Klägerin aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist Lehrerin an einem Gymnasium. Der Förderverein der Schule organisierte 2014 an einem Samstag ein Volleyballturnier. Die Klägerin stürzte beim volleyballspielen auf das rechte Knie. Wegen des erlittenen Kniebinnenschadens war sie 2 ½ Monate lang krankgeschrieben. Die Unfallkasse Sachsen lehnte Versicherungsschutz ab.
Volleyballturnier war weder betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch schulische Veranstaltung
Das Sozialgericht Dresden wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Volleyballturnier war weder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch eine schulische Veranstaltung. Der Förderverein hatte das Turnier organisiert, um die Verbundenheit mit der Schule zu fördern. Eingeladen waren insbesondere ehemalige Schülerinnen und Schüler und deren Familien. Die Schulleitung hatte die Veranstaltung zwar gebilligt. Eingeladen zu ihr hatte allerdings der Förderverein, der auch die Kosten übernahm. Die Zahl der teilnehmenden Beschäftigten war relativ gering. Von den neun Volleyballmannschaften stammte nur eine Mannschaft, die "Lehrermannschaft", aus dem Kreis der Beschäftigten. Die meisten der über 100 Lehrer des Gymnasiums hatten an dem Turnier nicht teilgenommen. Hingegen traten mehrere Mannschaften ehemaliger Schüler auf. Maßgebliches Ziel der Veranstaltung war die Pflege der Traditionen des Gymnasiums und dabei die Förderung der Verbundenheit ehemaliger Schüler und deren Familien zum Gymnasium. Dies entspricht dem satzungsmäßigen Ziel des Fördervereins.
Vom Förderverein organisiertes Volleyballtournier ist nicht als Betriebssport zu werten
Auch der Gedanke, dass sie an Betriebssport teilgenommen habe, verhalf der Klägerin nicht zum Erfolg. Betriebssport steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat. Er muss regelmäßig stattfinden und der Teilnehmerkreis muss sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränken. Die Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Dies alles traf auf das Turnier mit Wettkampfcharakter des Fördervereins nicht zu.
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
§ 8 Arbeitsunfall
Erläuterungen
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2017
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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