23.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil04.12.2014

Studenten genießen während des Hochschulsports auch beim Skikurs im Ausland und bei Hoch­schul­meister­schaften Unfall­versicherungs­schutzGesetzliche Aufgabe der Hochschulen ist neben Bildung und Berufs­vor­be­reitung auch Förderung sportlicher Betätigung der Studierenden

Studentinnen und Studenten an Hochschulen stehen grundsätzlich auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung, wenn sie an einem von der Universität als Hochschulsport angebotenen Skikurs im Ausland teilnehmen. Auch während der Teilnahme an einer Hoch­schul­meister­schaft mit der Universitäts­mann­schaft besteht Unfall­versicherungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich neben der Bildung und Berufs­vor­be­reitung auch auf die Förderung der sportlichen Betätigung der Studierenden. Deshalb besteht Versi­che­rungs­schutz während der Teilnahme immatri­ku­lierter Studierender am Hochschulsport, wenn dieser im organi­sa­to­rischen Verantwortungs­bereich der Hochschule stattfindet. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die Studentin des ersten Verfahrens (B 2 U 13/13 R) nahm über Silvester 2007/2008 an einem vom Hochschulsport ihrer Universität angebotenen und veranstalteten Sporttouren-Kurs in der Schweiz teil, der auch Externen offenstand. Die Klägerin belegte mit anderen mitgereisten Studierenden einen Skikurs für Anfänger, der von einem vom Hochschulsport der Universität gestellten Skilehrer geleitet wurde. Während der Teilnahme an diesem Kurs wurde sie auf der Piste von einem Snowboardfahrer umgefahren und erlitt Knochenbrüche. Der beklagte Unfall­ver­si­che­rungs­träger lehnte die Feststellung als Arbeitsunfall ab, weil die Sportausübung nicht innerhalb des organisierten Übungsbetriebs während fester Zeiten am Hochschulort stattgefunden habe, auch Nicht­stu­dierende hätten teilnehmen können und der Freizeit­cha­rakter im Vordergrund stehe. Während das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landes­so­zi­al­gericht ihr stattgegeben.

Für Versi­che­rungs­schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung darf Teilnahme im Wesentlichen nur Studierenden offen stehen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hob das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts auf und wies den Rechtsstreit an dieses Gericht zurück. Ein von der Hochschule den Studierenden angebotener und von Skilehrern des Hochschulsports dieser Hochschule durchgeführter Skikurs steht zwar auch dann unter dem Versi­che­rungs­schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er im Ausland stattfindet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Teilnahme im Wesentlichen nur Studierenden offen steht. Eine Teilnahme an einer Sport­ver­an­staltung, die die Hochschule nicht nur Univer­si­täts­an­ge­hörigen anbietet, sondern an der unbeschränkt auch sonstige Personen teilnehmen können, ist keine versicherte Tätigkeit. Denn Zweck der Studie­ren­den­ver­si­cherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c SGB VII ist es, die gemeinsame sportliche Betätigung der Studierenden an der Hochschule als Teil der Aus- und Fortbildung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung einzubeziehen. Da das Landes­so­zi­al­gericht zum Teilnehmerkreis des Skikurses keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wird es diese nunmehr nachzuholen haben.

Unfall­ver­si­che­rungs­träger lehnt Feststellung eines Arbeitsunfalls bei Verletzung durch Teilnahme an Wettkampf ab

Der ebenfalls als Student an einer Universität eingeschriebene Kläger des zweiten Verfahrens (B 2 U 10/13 R) gehörte der Basketball-Hochschul­mann­schaft seiner Universität an und nahm mit ihr an den Deutschen Hochschul­meis­ter­schaften teil. Diese wurden vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsport organisiert und fanden an einer anderen Universität statt. Während eines Spieles verletzte sich der Kläger am linken Knie. Auch hier lehnte der beklagte Unfall­ver­si­che­rungs­träger die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Ebenso wie beim Betriebssport falle die Teilnahme an Wettkämpfen wie auch die Teilnahme an Sportfreizeiten nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Darüber hinaus sei die Hochschul­meis­ter­schaft nicht in dem organi­sa­to­rischen Verant­wor­tungs­bereich der Universität des Klägers durchgeführt worden. Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und das Landes­so­zi­al­gericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Teilnahme an Deutschen Hochschul­meis­ter­schaften gehört zur Aus- und Fortbildung

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte die vorin­sta­nz­lichen Entscheidungen. Die Teilnahme an dem Basketballspiel der Deutschen Hochschul­meis­ter­schaften gehörte zur Aus- und Fortbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c SGB VII des studierenden Klägers. Zwar fand das Spiel weder auf dem Gelände der Universität des Klägers statt noch wurde es von dieser Universität unmittelbar, sondern vom Allgemeinen Deutschen Hochschul­sport­verband organisiert. Die Veranstaltung lag aber im organi­sa­to­rischen Verant­wor­tungs­bereich der Hochschule, weil die Universität aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden die für die Univer­si­täts­mann­schaft Geeigneten auswählte, die organi­sa­to­rische Verantwortung für den Teilnehmerkreis trug und Fahrt, Unterbringung sowie Verpflegung während des Turniers organisierte. Durch die Mitgliedschaft in dem Allgemeinen Deutschen Hochschul­sport­verband, der als Dachverband des Hochschulsports fungiert, war der Universität des Klägers die Veranstaltung des Basket­ba­ll­spiels auch organisatorisch zuzurechnen. Dem Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stand auch nicht der Wettkampf­cha­rakter der Hochschul­meis­ter­schaften entgegen. Wettkämpfe sind ein wesentliches Element aller Sportarten und können daher nicht vom Versi­che­rungs­schutz für Studierende ausgenommen werden.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII lautet:

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

[...]

8. c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,

§ 8 Abs. 1 SGB VII lautet:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen.

[...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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