Dokument-Nr. 19282
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Bundessozialgericht Urteil04.12.2014
Studenten genießen während des Hochschulsports auch beim Skikurs im Ausland und bei Hochschulmeisterschaften UnfallversicherungsschutzGesetzliche Aufgabe der Hochschulen ist neben Bildung und Berufsvorbereitung auch Förderung sportlicher Betätigung der Studierenden
Studentinnen und Studenten an Hochschulen stehen grundsätzlich auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie an einem von der Universität als Hochschulsport angebotenen Skikurs im Ausland teilnehmen. Auch während der Teilnahme an einer Hochschulmeisterschaft mit der Universitätsmannschaft besteht Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich neben der Bildung und Berufsvorbereitung auch auf die Förderung der sportlichen Betätigung der Studierenden. Deshalb besteht Versicherungsschutz während der Teilnahme immatrikulierter Studierender am Hochschulsport, wenn dieser im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die Studentin des ersten Verfahrens (B 2 U 13/13 R) nahm über Silvester 2007/2008 an einem vom Hochschulsport ihrer Universität angebotenen und veranstalteten Sporttouren-Kurs in der Schweiz teil, der auch Externen offenstand. Die Klägerin belegte mit anderen mitgereisten Studierenden einen Skikurs für Anfänger, der von einem vom Hochschulsport der Universität gestellten Skilehrer geleitet wurde. Während der Teilnahme an diesem Kurs wurde sie auf der Piste von einem Snowboardfahrer umgefahren und erlitt Knochenbrüche. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Feststellung als Arbeitsunfall ab, weil die Sportausübung nicht innerhalb des organisierten Übungsbetriebs während fester Zeiten am Hochschulort stattgefunden habe, auch Nichtstudierende hätten teilnehmen können und der Freizeitcharakter im Vordergrund stehe. Während das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landessozialgericht ihr stattgegeben.
Für Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung darf Teilnahme im Wesentlichen nur Studierenden offen stehen
Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und wies den Rechtsstreit an dieses Gericht zurück. Ein von der Hochschule den Studierenden angebotener und von Skilehrern des Hochschulsports dieser Hochschule durchgeführter Skikurs steht zwar auch dann unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er im Ausland stattfindet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Teilnahme im Wesentlichen nur Studierenden offen steht. Eine Teilnahme an einer Sportveranstaltung, die die Hochschule nicht nur Universitätsangehörigen anbietet, sondern an der unbeschränkt auch sonstige Personen teilnehmen können, ist keine versicherte Tätigkeit. Denn Zweck der Studierendenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c SGB VII ist es, die gemeinsame sportliche Betätigung der Studierenden an der Hochschule als Teil der Aus- und Fortbildung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Da das Landessozialgericht zum Teilnehmerkreis des Skikurses keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wird es diese nunmehr nachzuholen haben.
Unfallversicherungsträger lehnt Feststellung eines Arbeitsunfalls bei Verletzung durch Teilnahme an Wettkampf ab
Der ebenfalls als Student an einer Universität eingeschriebene Kläger des zweiten Verfahrens (B 2 U 10/13 R) gehörte der Basketball-Hochschulmannschaft seiner Universität an und nahm mit ihr an den Deutschen Hochschulmeisterschaften teil. Diese wurden vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsport organisiert und fanden an einer anderen Universität statt. Während eines Spieles verletzte sich der Kläger am linken Knie. Auch hier lehnte der beklagte Unfallversicherungsträger die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Ebenso wie beim Betriebssport falle die Teilnahme an Wettkämpfen wie auch die Teilnahme an Sportfreizeiten nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus sei die Hochschulmeisterschaft nicht in dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität des Klägers durchgeführt worden. Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und das Landessozialgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Teilnahme an Deutschen Hochschulmeisterschaften gehört zur Aus- und Fortbildung
Das Bundessozialgericht bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen. Die Teilnahme an dem Basketballspiel der Deutschen Hochschulmeisterschaften gehörte zur Aus- und Fortbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c SGB VII des studierenden Klägers. Zwar fand das Spiel weder auf dem Gelände der Universität des Klägers statt noch wurde es von dieser Universität unmittelbar, sondern vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband organisiert. Die Veranstaltung lag aber im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, weil die Universität aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden die für die Universitätsmannschaft Geeigneten auswählte, die organisatorische Verantwortung für den Teilnehmerkreis trug und Fahrt, Unterbringung sowie Verpflegung während des Turniers organisierte. Durch die Mitgliedschaft in dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband, der als Dachverband des Hochschulsports fungiert, war der Universität des Klägers die Veranstaltung des Basketballspiels auch organisatorisch zuzurechnen. Dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stand auch nicht der Wettkampfcharakter der Hochschulmeisterschaften entgegen. Wettkämpfe sind ein wesentliches Element aller Sportarten und können daher nicht vom Versicherungsschutz für Studierende ausgenommen werden.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII lautet:
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
[...]
8. c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
§ 8 Abs. 1 SGB VII lautet:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
[...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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