Der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der klagenden Studentin gegen ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe zurückgewiesen, da er ebenso wie die Vorinstanz den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Veranstaltung des AStA im Sommer 2004 verneint hat.
Die Klägerin hatte im Juni 2004 an dem vom AStA der Fachhochschule Karlsruhe auf dem Hochschulgelände veranstalteten Sommerfest mit Disco, Live-Band und Open-Air-Kino teilgenommen. Mit Plakaten war das Fest im ganzen Stadtgebiet von Karlsruhe bekannt gemacht worden. Die Klägerin war auf der Tanzfläche in eine zerbrochene Flasche gestürzt und zog sich erhebliche Schnittverletzungen am Arm zu.
Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass Studierende nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie bei einer studiumsbezogenen Verrichtung verunglücken. Der Unfallversicherungsschutz für Studierende knüpft nicht am Status eines Studenten an, sondern daran, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls verrichtete Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit der Ausübung des Studiums steht. Beim Sommerfest der Fachhochschule Karlsruhe, an dem nicht nur Fachhochschul-Angehörige teilnehmen konnten, habe es sich weder um eine Lehrveranstaltung oder um ein vergleichbares Praktikum gehandelt noch habe die Veranstaltung fachübergreifenden, dem Studium unmittelbar nutzenden Zwecken gedient. Eine fachübergreifende, das Studium durch Förderung geistiger, musischer und sportlicher Interessen generell begleitende Veranstaltung könne in dem Sommerfest nicht gesehen werden, dessen Schwerpunkt ganz augenscheinlich auf zwanglose Unterhaltung ausgerichtet gewesen ist. Allein der Umstand, dass der AStA als Organisator der Veranstaltung verantwortlich gewesen ist, rechtfertigt noch nicht die Bewertung einer studiumsbezogenen Veranstaltung.
Der Senat folgte auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Grundsätze einer "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" (Betriebsausflug, Betriebsfeste wie Weihnachtsfeiern etc.) auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Studierende anwendbar seien. Diese Rechtsfigur sei aus den nicht übertragbaren Besonderheiten des Versicherungsschutzes für Beschäftigte in Gewerbebetrieben entwickelt worden.
Nach dieser Entscheidung bleiben Ansprüche der Klägerin gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf Heilbehandlung unberührt. Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger, insbesondere auf Gewährung einer Verletztenrente wegen etwaiger gesundheitlicher Dauerschäden, scheiden dagegen aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg