18.10.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil21.08.2006

Studentin tanzt bei Hochschulfest auf eigenes Risiko

Der Unfall einer Studentin auf einem Hochschulfest (hier: Sommerfest des AStA der Fachhochschule Karlsruhe) unterliegt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Der 1. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg hat die Berufung der klagenden Studentin gegen ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe zurückgewiesen, da er ebenso wie die Vorinstanz den gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für die Veranstaltung des AStA im Sommer 2004 verneint hat.

Die Klägerin hatte im Juni 2004 an dem vom AStA der Fachhochschule Karlsruhe auf dem Hochschul­gelände veranstalteten Sommerfest mit Disco, Live-Band und Open-Air-Kino teilgenommen. Mit Plakaten war das Fest im ganzen Stadtgebiet von Karlsruhe bekannt gemacht worden. Die Klägerin war auf der Tanzfläche in eine zerbrochene Flasche gestürzt und zog sich erhebliche Schnitt­ver­let­zungen am Arm zu.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass Studierende nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stehen, wenn sie bei einer studi­ums­be­zogenen Verrichtung verunglücken. Der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für Studierende knüpft nicht am Status eines Studenten an, sondern daran, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls verrichtete Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit der Ausübung des Studiums steht. Beim Sommerfest der Fachhochschule Karlsruhe, an dem nicht nur Fachhochschul-Angehörige teilnehmen konnten, habe es sich weder um eine Lehrver­an­staltung oder um ein vergleichbares Praktikum gehandelt noch habe die Veranstaltung fachüber­grei­fenden, dem Studium unmittelbar nutzenden Zwecken gedient. Eine fachüber­greifende, das Studium durch Förderung geistiger, musischer und sportlicher Interessen generell begleitende Veranstaltung könne in dem Sommerfest nicht gesehen werden, dessen Schwerpunkt ganz augenscheinlich auf zwanglose Unterhaltung ausgerichtet gewesen ist. Allein der Umstand, dass der AStA als Organisator der Veranstaltung verantwortlich gewesen ist, rechtfertigt noch nicht die Bewertung einer studi­ums­be­zogenen Veranstaltung.

Der Senat folgte auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Grundsätze einer "betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung" (Betriebsausflug, Betriebsfeste wie Weihnachts­feiern etc.) auf den gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für Studierende anwendbar seien. Diese Rechtsfigur sei aus den nicht übertragbaren Besonderheiten des Versi­che­rungs­schutzes für Beschäftigte in Gewer­be­be­trieben entwickelt worden.

Nach dieser Entscheidung bleiben Ansprüche der Klägerin gegen die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung auf Heilbehandlung unberührt. Ansprüche gegen den Unfall­ver­si­che­rungs­träger, insbesondere auf Gewährung einer Verletztenrente wegen etwaiger gesund­heit­licher Dauerschäden, scheiden dagegen aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

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