21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil21.08.2006

Studentin tanzt bei Hochschulfest auf eigenes Risiko

Der Unfall einer Studentin auf einem Hochschulfest (hier: Sommerfest des AStA der Fachhochschule Karlsruhe) unterliegt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Der 1. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg hat die Berufung der klagenden Studentin gegen ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe zurückgewiesen, da er ebenso wie die Vorinstanz den gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für die Veranstaltung des AStA im Sommer 2004 verneint hat.

Die Klägerin hatte im Juni 2004 an dem vom AStA der Fachhochschule Karlsruhe auf dem Hochschul­gelände veranstalteten Sommerfest mit Disco, Live-Band und Open-Air-Kino teilgenommen. Mit Plakaten war das Fest im ganzen Stadtgebiet von Karlsruhe bekannt gemacht worden. Die Klägerin war auf der Tanzfläche in eine zerbrochene Flasche gestürzt und zog sich erhebliche Schnitt­ver­let­zungen am Arm zu.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass Studierende nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stehen, wenn sie bei einer studi­ums­be­zogenen Verrichtung verunglücken. Der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für Studierende knüpft nicht am Status eines Studenten an, sondern daran, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls verrichtete Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit der Ausübung des Studiums steht. Beim Sommerfest der Fachhochschule Karlsruhe, an dem nicht nur Fachhochschul-Angehörige teilnehmen konnten, habe es sich weder um eine Lehrver­an­staltung oder um ein vergleichbares Praktikum gehandelt noch habe die Veranstaltung fachüber­grei­fenden, dem Studium unmittelbar nutzenden Zwecken gedient. Eine fachüber­greifende, das Studium durch Förderung geistiger, musischer und sportlicher Interessen generell begleitende Veranstaltung könne in dem Sommerfest nicht gesehen werden, dessen Schwerpunkt ganz augenscheinlich auf zwanglose Unterhaltung ausgerichtet gewesen ist. Allein der Umstand, dass der AStA als Organisator der Veranstaltung verantwortlich gewesen ist, rechtfertigt noch nicht die Bewertung einer studi­ums­be­zogenen Veranstaltung.

Der Senat folgte auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Grundsätze einer "betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung" (Betriebsausflug, Betriebsfeste wie Weihnachts­feiern etc.) auf den gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für Studierende anwendbar seien. Diese Rechtsfigur sei aus den nicht übertragbaren Besonderheiten des Versi­che­rungs­schutzes für Beschäftigte in Gewer­be­be­trieben entwickelt worden.

Nach dieser Entscheidung bleiben Ansprüche der Klägerin gegen die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung auf Heilbehandlung unberührt. Ansprüche gegen den Unfall­ver­si­che­rungs­träger, insbesondere auf Gewährung einer Verletztenrente wegen etwaiger gesund­heit­licher Dauerschäden, scheiden dagegen aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3856

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI