21.11.2024
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Dokument-Nr. 12110

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.07.2011

LSG Rheinland-Pfalz: Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für nicht registrierte GasthörerFreiwilliger Besuch einer Vorlesung für Versi­che­rungs­schutz nicht ausreichend

Ein Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung als Studierender besteht nicht für eine Person, die lediglich eine Univer­si­täts­ver­an­staltung besucht, ohne als Student immatrikuliert oder von der Universität in anderer Form, etwa als Gasthörer, offiziell registriert zu sein. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte im Zeitraum, in dem ein tätlicher Angriff auf ihre Person auf dem Weg von der Universität nach Hause stattfand, zwar ein Proseminar und eine Vorlesung besucht, war aber weder immatrikuliert noch als Gasthörerin förmlich registriert gewesen. Der Besuch der Lehrver­an­stal­tungen war für die Klägerin freiwillig. Nach den Ausführungen des Landes­so­zi­al­ge­richts Rheinland-Pfalz genügte dies jedoch nicht, um die vom Gesetz geforderte formale Beziehung zwischen Hochschule und Klägerin zu begründen.

Formale Beziehung zwischen Hochschule und Teilnehmern an Hochschul­ver­an­staltung Voraussetzung für Versi­che­rungs­schutz

Das Erfordernis einer formalen Beziehung zwischen Hochschule und Teilnehmern an einer Veranstaltung der Universität ergibt sich sowohl aus dem Gesamtkontext der gesetzlichen Regelung, wonach in anderen Bereichen ebenfalls an eine solche formale Beziehung angeknüpft wird, als auch aus der Entste­hungs­ge­schichte. Die Einbeziehung der Studierenden in die gesetzliche Unfallversicherung erfolgte aufgrund eines Vergleichs mit Personen, die eine berufliche Aus- oder Fortbildung absolvierten. Diese Betonung der Gleich­be­handlung spricht dafür, keine geringeren Anforderungen an die Studie­ren­de­nei­gen­schaft zu stellen, als bei Kindern in Tages­ein­rich­tungen, Schülern und Auszubildenden, die ebenfalls in einer formalen Beziehung zur jeweiligen Einrichtung bzw. dem jeweiligen Betrieb stehen müssen, um den Versi­che­rungs­schutz zu haben.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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