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Sozialgericht Mainz Urteil23.05.2012

Teilnahme an Hochschul­meis­ter­schaften unterliegt der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungHochschul­meis­ter­schaften sind nicht mit Betriebssport gleichzustellen

Nimmt ein Student für seine Universität an einer Hochschul­meis­ter­schaft teil, unterliegt er dabei dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wirtschafts­päd­agogik-Student mit dem Wahlpflichtfach Sport an den Deutschen Hochschul­meis­ter­schaften im Basketball teilgenommen und sich im Finale am Knie verletzt. Die zuständige Unfallkasse Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass die Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport zwar grundsätzlich versichert sei, ebenso wie beim Betriebssport erfasse der Versi­che­rungs­schutz jedoch nicht die Teilnahme an Wettkämpfen.

Hochschulsport im Hochschulgesetz gesetzlich verankert

Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht Mainz nicht an, sondern bejahte zu Gunsten des Klägers einen (versicherten) Arbeitsunfall, da Hochschul­meis­ter­schaften nicht mit Betriebssport vergleichbar seien. Der Hochschulsport sei im Hochschulgesetz gesetzlich verankert und sehe auch die Ausrichtung von Wettkämpfen vor. Die Teilnahme der eigenen Studenten an Hochschul­meis­ter­schaften stehe zudem auch im Interesse der Hochschule, da bei guter Platzierung u.a. das Ansehen der Hochschule steige. Im Übrigen bestehe aufgrund des Wahlpflichtfachs Sport auch eine Verbindung zur Teilnahme an den Hochschul­meis­ter­schaften, auch wenn die Teilnahme für das Studium konkret keine Auswirkungen hatte und eine Teilnahme nicht erwartet worden sei.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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