24.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil25.10.2011

Sturz im Fußballstadion – Zum Unfall­ver­si­che­rungs­schutz eines Busfahrers während der PauseBesuch eines Fußballspiels ist unversicherten privaten Bereich der Freizeit­ge­staltung zuzurechnen

Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls erhält nur, wer in seiner versicherten Tätigkeit verunglückt ist. Unfälle im privaten Bereich sind nicht versichert. Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschied daher, dass ein Busfahrer, der in seiner Pause ein Fußballspiel angesehen hat und auf dem Rückweg zu seinem Bus verunglückte, keine Entschädigung erhält.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei einem Omnibus­un­ter­nehmen als abhängig beschäftigter Busfahrer tätig gewesen. Am Unfalltag hatte er eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel des FC Bayern München gegen den 1. FC Nürnberg zur Allianz Arena nach München gefahren. Der Kläger kam in den Genuss einer vorbestellten, aber nicht abgeholten Eintrittskarte und verfolgte in seiner Pause das Fußballspiel. Beim Verlassen des Stadions rutschte er auf einer Treppenstufe aus und zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel zu. Der Unfall­ver­si­che­rungs­träger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Auch vor dem Sozialgericht hatte der Kläger keinen Erfolg.

LSG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Voraussetzung des gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutzes

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat ebenfalls das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Voraussetzung des gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutzes abgelehnt. Auch bei Busfahrern müsse unterschieden werden zwischen Tätigkeiten, die mit dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis in einem rechtlich wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und deswegen versichert und solchen, die der privaten unversicherten Sphäre zuzurechnen seien. Der Kläger habe seine unbezahlte Pause von 1 ½ Stunden im eigenen Belieben gestaltet. Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht stellte klar, dass der Besuch des Fußballspiels dem Bereich der Freizeit­ge­staltung und damit dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen war. Der Unfall habe sich im inneren Bereich des Fußballstadions und damit außerhalb eines versicherten Umkreises in Busnähe ereignet.

Unfall während einer als Freizeit privat gestalten Pause kann nicht als Arbeitsunfall angesehen werden

Busfahrer unterstehen in ihrer Pause zwischen zwei Fahrten nicht automatisch dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hat der Busfahrer den versicherten Umkreis um seinen Bus verlassen und die Pause als Freizeit privat gestaltet, liegt kein Arbeitsunfall vor.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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